Revision verworfen: Bindungswirkung teilrechtskräftigen Urteils und neue Feststellungen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dessau‑Roßlau vom 27.07.2023 als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Nichtbeachtung der Bindungswirkung eines teilrechtskräftigen Ausgangsurteils den Bestand des Urteils nicht gefährdet. Neue Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen und zum Wirkstoffgehalt von Methamphetamin ergänzen die bisherigen Feststellungen, ohne ihnen zu widersprechen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellt.
Teilrechtskräftige Urteile entfalten Bindungswirkung; ein späteres Gericht kann jedoch ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen Feststellungen übereinstimmen und ihnen nicht widersprechen.
Neue tatsächliche Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen oder zum Wirkstoffgehalt einer Droge gefährden die Bestandskraft eines Urteils nicht, wenn sie die bisherigen Feststellungen lediglich nicht widersprechend ergänzen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 27. Juli 2023, Az: 2 KLs 21/23
vorgehend BGH, 15. Mai 2023, Az: 6 StR 172/23, Beschluss
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 16. Dezember 2022, Az: 8 KLs 631 Js 8356/19 VRs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass das Landgericht die Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Ausgangsurteils nicht in vollem Umfang beachtet hat, soweit es neue Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum Wirkstoffgehalt des Methamphetamins getroffen hat. Die neuen Feststellungen stimmen mit den bisherigen überein und werden nur durch ihnen nicht widersprechende ergänzt.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi