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BGH·6 StR 492/22·04.04.2023

Revisionen gegen LG Cottbus wegen Strafzumessung als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrecht (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.06.2022 ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und trägt aus, dass die Verfahrensrüge keinen aufhebungsreifen Rechtsfehler ergab. Er bemerkt ergänzend, dass die fehlerhafte Bewertung von Untersuchungshaft als pauschal strafmildernd die Angeklagten nicht benachteiligt habe. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Cottbus als unbegründet abgewiesen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Rechtsfehler das Urteil in seinen wesentlichen Dispositionen nicht berühren.

2

Eine fehlerhafte Annahme, Untersuchungshaft wirke als solche strafmildernd, begründet nur dann einen Aufhebungsgrund, wenn sie das für die Strafhöhe maßgebliche Gewicht verändert.

3

Rechtsfehler sind unbeachtlich, wenn sie nach Gesamtwürdigung des Urteils keine entscheidungserhebliche Auswirkung haben.

4

Bei Zurückweisung der Revision trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, 14. Juni 2022, Az: 21 KLs 13/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass das Landgericht „die erlittene Untersuchungshaft“ als solche jeweils rechtsfehlerhaft strafmildernd gewertet hat (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 742 mwN).

Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau