BGH: Einziehung von Taterträgen auf 193.060 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Hannover, das die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 247.560 € angeordnet hatte. Der BGH änderte den Einziehungsausspruch auf 193.060 €, weil während eines Auslandsaufenthalts des Angeklagten ein Mittäter allein über bestimmte Erlöse verfügte und der Angeklagte nur seinen Anteil erlangt hatte. Im Übrigen wurde die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung auf 193.060 € reduziert, sonstige Revision verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögenswert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist erlangt, wenn er dem Täter in einer Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er über ihn faktisch verfügen kann.
Bei Erlösen aus Betäubungsmittelgeschäften setzt die Annahme faktischer Verfügungsgewalt regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus.
Die bloße Mittäterschaft begründet nicht ohne weitere Feststellungen die faktische Verfügungsgewalt über Taterträge für jeden Mittäter.
Kann das Revisionsgericht aufgrund der vorhandenen Sach- und Feststellungen eine niedrigere Einziehungsgrundlage feststellen und sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten, ist eine Änderung des Einziehungssausses gemäß § 354 Abs. 1 StPO zulässig.
Bei geringem Teilerfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 13. Mai 2024, Az: 70 KLs 31/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2024 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.060 Euro angeordnet ist, davon in Höhe von 97.955 Euro als Gesamtschuldner.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 247.560 Euro angeordnet, davon in Höhe von 152.455 Euro als Gesamtschuldner. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in voller Höhe stand.
a) Ein Täter hat einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn er ihm in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes derart zugeflossen ist, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21). Für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften setzt dies regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 2 BvR 499/23, Rn. 31; BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 5 StR 201/22, Rn. 4). Für die Annahme tatsächlicher Verfügungsgewalt genügt es nicht, dass die Tatbeteiligten mittäterschaftlich handelten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 346/23, Rn. 4).
b) Entsprechende Feststellungen zu den jeweiligen Taterträgen des Angeklagten lassen sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nur in einer Höhe von insgesamt 193.060 Euro entnehmen.
Denn aus dem Urteil ergibt sich ein Auslandsaufenthalt des Angeklagten in der Zeit vom 6. November 2020 bis zum 23. Januar 2021. In dieser Zeit übernahm der Nichtrevident den Vertrieb der Betäubungsmittel und des Cannabis und verfügte demzufolge in den Fällen II.20, 21 und 22 allein über die aus den Drogengeschäften erzielten Erlöse. Der Angeklagte hat hieraus nur seinen ihm zustehenden Anteil im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, nämlich die Hälfte der in dem maßgeblichen Zeitraum erzielten Gesamteinnahmen von 109.000 Euro, mithin 54.500 Euro.
c) Da hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
2. Angesichts des geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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