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BGH·6 StR 488/21·30.04.2024

Anhörungsrügen gegen Verwerfungsbeschluss der Revision verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilten richten Anhörungsrügen (§ 356a StPO) gegen einen Senatsbeschluss, mit dem Revisionen ver- worfen bzw. die Gesamtstrafe aufgehoben wurden. Die Rügen werden als unbegründet verworfen, weil das rechtliche Gehör gewahrt und die vorgebrachten Einwendungen geprüft und gewürdigt wurden. Eine weitergehende Begründung des Verwerfungsbeschlusses ist nach § 349 Abs. 2 StPO nicht erforderlich. Die Verurteilten tragen die Kosten ihrer Rechtsbehelfe.

Ausgang: Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15.11.2023 werden verworfen; Verurteilte tragen die Kosten ihrer Rechtsbehelfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist zulässig, wenn sie form- und fristgerecht eingelegt ist; sie unterliegt nicht zwingend den Formvorgaben des § 32d Satz 2 StPO.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht zu jedem vorgebrachten Vorbringen ausdrücklich eine Einzelentscheidung trifft; es genügt, dass das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in der Entscheidungsfindung gewürdigt worden ist.

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Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner weitergehenden Begründung; das Schweigen des Gerichts zu ergänzenden Ausführungen der Gegenerklärung indiziert nicht zwingend deren Übergehung.

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Bei der Prüfung von Verjährungs- und Unterbrechungstatbeständen in der Revisionsinstanz genügt, dass den Urteilsgründen tatsachengestützte Unterbrechungshandlungen und ein daraus zu entnehmender Verfolgungswille zu entnehmen sind; bei seriellen Wirtschaftsstraftaten sind an die Auslegung des Verfolgungswillens keine überspannten Anforderungen zu stellen.

5

Die Erhebung der öffentlichen Klage trotz fehlender Strafanträge rechtfertigt regelmäßig die konkludente Annahme des besonderen öffentlichen Interesses i.S.v. § 301 StGB.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ 32d Satz 2 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 349 Abs. 2 StPO§ 301 StGB§ 300 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. November 2023, Az: 6 StR 488/21, Beschluss

vorgehend LG Saarbrücken, 21. April 2021, Az: 8 KLs 29/19

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 15. November 2023 werden verworfen.

Die Verurteilten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 2023 auf die Revision des Angeklagten S. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. April 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und seine weitergehende Revision ebenso wie die Revision des Angeklagten L. verworfen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verurteilten mit ihren Anhörungsrügen (§ 356a StPO).

2

1. Die Anhörungsrügen sind zulässig. Auch die Anhörungsrüge des Verurteilten S. ist form- und fristgerecht eingegangen. Insbesondere unterliegt dieser Rechtsbehelf angesichts des eindeutigen und abschließenden Wortlauts des § 32d Satz 2 StPO nicht dessen zwingenden Formvorgaben (vgl. Siegmund, NJW 2023, 1681, 1683). Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten bedarf es deshalb nicht.

3

2. Die Anhörungsrügen sind unbegründet.

4

a) Der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihnen übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Beide Verurteilten haben im Revisionsverfahren umfangreich zu den von ihnen geltend gemachten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen vorgetragen. Der Senat hat die Revisionsrechtfertigung jeweils zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat ihnen allerdings aus den Gründen nicht beizutreten vermocht, die in dem angefochtenen Beschluss und der dort in Bezug genommenen Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 u.a., NJW 2005, 3410, 3413; BVerfG, NJW 2024, 1097, 1100 mwN). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht die Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2019 – 1 StR 43/19, mwN). Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht noch näher begründet hat, kann auch nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen der Verurteilten übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

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b) Dass der Senat zu den ergänzenden Begründungen in der Gegenerklärung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe das Vorbringen jeweils nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 3 StR 460/22 mwN). Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15) – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss weitergehend zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 468/23 mwN).

6

c) Die mit den Anhörungsrügen abermals dargestellte Rechtsansicht der Beschwerdeführer zur Verjährungsfrage offenbart ebenfalls keinen Gehörverstoß. Vor dem Hintergrund der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bedurfte es keiner näheren Ausführungen des Senats. Dieser hat mit Recht angenommen, dass sich schon den in den Urteilsgründen erwähnten, zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen vorgenommenen Unterbrechungshandlungen (UA S. 222 ff., 233) der tatsachengestützte Verdacht einer Beteiligung beider Angeklagter im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der Neubauabteilung der D. über einen zeitlich nicht näher beschränkten Zeitraum seit dem Jahre 2007 sowie der Verdacht einer Einbindung der K. (vgl. UA S. 198) entnehmen lässt. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt ferner Bezug genommen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Auslegung des durch einzelne Prozesshandlungen von Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter zum Ausdruck kommenden Verfolgungswillens, insbesondere bei – wie hier – seriell begangenen Wirtschaftsstrafen, keine überspannten Anforderungen stellt.

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d) Schließlich hat der Senat die Ausführungen der Verurteilten zu den Voraussetzungen des § 301 StGB nicht übersehen. Trotz fehlender Strafanträge hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Schon deshalb lag eine konkludente Annahme des besonderen öffentlichen Interesses auf der Hand; dies gilt erst recht eingedenk der von ihr angenommenen Voraussetzungen des § 300 StGB (vgl. Nr. 242a Abs. 2 RiStBV; dazu LK/Lindemann, StGB, 13. Aufl., § 301 Rn. 8 mwN).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche