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BGH·6 StR 487/22·11.01.2023

Revision verworfen; Einziehung um Samsung-Handy ergänzt

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung/VermögensabschöpfungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 29.6.2022 wurde als unbegründet verworfen; gleichzeitig wurde der Einziehungsausspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts ergänzt, sodass das Samsung Galaxy Note 20 Ultra 5G eingezogen wird. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Rüge wegen Verletzung der §§ 200, 265 StPO unzulässig ist, weil der angefochtene Beschluss nicht vollständig mitgeteilt wurde (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsausspruch um ein Samsung Galaxy Note 20 Ultra 5G ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Revisionsrüge unzulässig, wenn der Revision der vollständige Inhalt des angefochtenen Beschlusses nicht mitgeteilt wird.

2

Rügen wegen Verletzung formeller Verfahrensvorschriften (z. B. §§ 200, 265 StPO) sind in der Revision nur zulässig, wenn sie substantiiert vorgetragen und konkrete entscheidungserhebliche Verletzungen dargelegt werden.

3

Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch ergänzen, wenn die Voraussetzungen für die Einziehung vorliegen und die Staatsanwaltschaft/der Generalbundesanwalt dies mit hinreichender Begründung beantragt.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Relevante Normen
§ 200, 265 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. Juni 2022, Az: 8 KLs 681 Js 24220/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; der Einziehungsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass das Handy Samsung Galaxy Note 20 Ultra 5G eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der „Verletzung der §§ 200, 265 StPO“ ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht den Aussetzungsantrag abgelehnt hat, nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sander Feilcke Tiemann Fritsche Arnoldi