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BGH·6 StR 485/22·03.03.2026

Anhörungsrüge nach §356a StPO: Unzulässigkeit mangels Fristangabe und Wiedereinsetzung abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Der Senat wies die Anhörungsrüge und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurück, weil nicht angegeben wurde, wann die maßgeblichen Tatsachen bekannt wurden. Eine Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Versäumung abgelehnt. In der Sache ergäbe das Vorbringen keinen anderen Entscheidungsbefund; die Kosten sind dem Verurteilten aufzuerlegen.

Ausgang: Anhörungsrüge und Wiedereinsetzung mangels Fristangabe und ohne unverschuldetes Versäumnis als unzulässig verworfen; Kostenauferlegung an den Verurteilten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn der Rügeberechtigte nicht mitteilt, wann er erstmals Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die die behauptete Gehörsverletzung begründen, sofern der Fristbeginn nicht aktenkundig ist.

2

Erforderlich für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist, dass der Antragsteller darlegt, ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Rechtsbehelfs gehindert gewesen zu sein.

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Eine Anhörungsrüge bleibt auch materiell unbegründet, wenn die Berücksichtigung des nachgereichten Vorbringens zu keiner anderen Entscheidung des Revisionsgerichts geführt hätte.

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Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge sind die Kosten nach entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a Satz 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: 6 StR 485/22

vorgehend LG Neuruppin, 25. Juli 2022, Az: 13 KLs 15/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2023 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2022 mit Beschluss vom 10. Januar 2023 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Aufgrund des Hinweises der Vorsitzenden der Strafkammer vom 6. Februar 2023, dass die Revisionsbegründungsschrift vom 26. September 2022 sich nicht in den dem Bundesgerichtshof übersandten Akten befunden habe, sind diese dem Senat erneut vorgelegt worden. Der Senatsvorsitzende hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Verfügung vom 8. März 2023 über diesen Sachverhalt informiert und sie ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO hingewiesen. Mit seinem am 28. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist beantragt.

2

1. Die Anhörungsrüge erweist sich als unzulässig, weil der Verurteilte seinem Schreiben zwar eine Kopie der Verfügung vom 8. März 2023 beigefügt, aber nicht mitgeteilt hat, wann er erstmals Kenntnis von den die Verletzung rechtlichen Gehörs begründenden Tatsachen erlangt hat. In Fällen, in denen sich die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aktenkundigen Verfahrensgang ergibt, gehört jedenfalls die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 410/20, Rn. 2; vom 4. Februar 2021 – 1 StR 143/20, Rn 3). Daran fehlt es. Vielmehr enthalten die Akten ein Schreiben des Verurteilten vom 20. Juni 2025, aus dem sich seine Kenntnis davon ergibt, dass dem Senat die Revisionsbegründung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht vorgelegen hat.

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2. Dem Verurteilten ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a StPO zu gewähren. Er hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, von dem befristeten Rechtsbehelf des § 356a StPO Gebrauch zu machen.

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3. Schließlich hätte die Anhörungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat wäre bei einer Berücksichtigung der Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift zu keinem anderen Ergebnis gelangt.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartel Wenske RiBGH Fritscheist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Bartel von Schmettau Dietsch