Revision gegen Urteil wegen Einziehung von Taterträgen verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet und weist die Kosten zu. Der Senat stellt fest, dass die Einziehungsberechnung fehlerhaft erfolgte (Ansatz noch nicht realisierter Verkaufspreise, Einbeziehung nicht veräußerter Betäubungsmittel, teilweise unzulässige Abzüge). Die festgestellten Fehler wirkten sich jedoch nicht zu seinen Lasten.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Halle als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung des Wertes der Taterträge für die Einziehung sind grundsätzlich auf tatsächlich erzielte oder dem Täter zurechenbare Erlöse abzustellen; bloße, noch nicht realisierte Verkaufspreise dürfen nicht ohne Weiteres angesetzt werden.
In die Bemessung des Einziehungswertes sind nur solche Betäubungsmittel und Erlöse einzubeziehen, die dem festgestellten Tatgeschehen und der tatsächlichen Veräußerung des Täters zugeordnet werden können.
Von den Taterträgen dürfen nur solche Abzüge vorgenommen werden, die durch konkrete und nachgewiesene Verbindlichkeiten oder endgültig realisierte Forderungen begründet sind; pauschale Abzüge wegen behaupteter Schulden Dritter sind nicht ohne Nachweis vorzunehmen.
Rechtsfehler in der Einziehungsberechnung rechtfertigen eine Aufhebung nur, soweit sie dem Verurteilten nachteilig sind; zu seinen Gunsten wirkende Fehler können unschädlich bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 21. Juni 2023, Az: 16 KLs 3/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen erweist sich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. So hat das Landgericht bei der Berechnung der Taterträge des Angeklagten einerseits auch „Verkaufspreise“ in Ansatz gebracht, die er noch nicht erzielt hatte, etwa 360 Euro für zwölf Gramm Metamphetamin, die sein Abnehmer F. weiterveräußert, aber noch nicht bezahlt hatte. Auch hat es dabei Betäubungsmittel berücksichtigt, die der Angeklagte seinen Abnehmern den Feststellungen zufolge in dem abgeurteilten Fall nicht veräußerte (Levometamphetamin). Andererseits hat die Strafkammer in darüber hinausgehendem Maße Beträge abgezogen, die seine Abnehmer dem Angeklagten noch „schuldeten“, und nicht alle Erlöse in die Rechnung eingestellt, die er tatsächlich hatte. Im Ergebnis wirken sich die Rechtsfehler deshalb nicht zu seinem Nachteil aus.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi