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BGH·6 StR 477/24·27.11.2024

Aufhebung des Strafausspruchs: Versäumnis der Prüfung eines sonst minder schweren Falls (§ 213 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTötungsdelikte / StrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt den Strafausspruch gegen den Angeklagten H. auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht die mögliche Anwendung des milderen Strafrahmens des § 213 StGB nicht erörtert hat. Die Feststellungen bleiben bestehen; die Revision der Angeklagten S. wird verworfen. Verfahrensrügen blieben ansonsten unbegründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten H. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung; die Revision der Angeklagten S. wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen tatrichterlich verwerteter Strafmilderungsgründe muss das Gericht im Rahmen der Strafrahmenwahl prüfen, ob ein sonst minder schwerer Fall (§ 213 Alt. 2 StGB) vorliegt.

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Unterbleibt eine solche Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer zurückzuverweisen; die Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.

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Die Annahme eines sonst minder schweren Falls kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der zugunsten des Angeklagten vorgetragenen Milderungsgründe in Verbindung mit typisierten Milderungsgründen (§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) ergeben.

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Das bloße Fehlen spontanen Handelns rechtfertigt keine Strafschärfung; eine nicht weiter planvolle, nicht auf erhebliche kriminelle Energie hinweisende Vorbereitung darf nicht als planvolles Tatgeschehen strafschärfend berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 224 Abs. 1 StGB§ 213 Alt. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 20. März 2024, Az: 13 Ks 160/23 (3)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20. März 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte S. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten H. erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen, ebenso wie dasjenige der Angeklagten S. , unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen beschlossen die Angeklagten, den Geschädigten wegen dessen vermeintlicher Diebstähle mittels körperlicher Gewalt zur Rechenschaft zu ziehen. Die Angeklagte S. versetzte dem rauschmittelbedingt in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Geschädigten zwei Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden fiel. Nunmehr schlug und trat der Angeklagte H. auf das Gesicht und den Oberkörper des am Boden liegenden Geschädigten ein. Sodann sprang H. auf dessen Brustkorb und warf schließlich eine hölzerne Tischplatte sowie ein Fahrrad auf den mittlerweile regungslosen Geschädigten. Dabei war ihm bewusst, dass die wuchtigen Schläge und Tritte zu dessen Tod führen könnten; dies war ihm gleichgültig. Er verließ die Wohnung, ohne sich um den regungslosen und stark blutenden Geschädigten zu kümmern.

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2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

4

3. Die auf die Sachrüge hin veranlasste umfassende rechtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten S. ergeben. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer mit Blick auf die einleitende Wendung das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 224 Abs. 1 StGB erwogen, im Ergebnis aber rechtsfehlerfrei verneint hat.

5

4. Der den Angeklagten H. betreffende Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Demgegenüber erweist sich der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft.

6

a) Den Urteilsgründen ist auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen, dass das Landgericht eine Strafrahmenmilderung nach § 213 Alt. 2 StGB geprüft hat, obwohl hierzu Anlass bestand. Ungeachtet des Tatbildes hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob nicht jedenfalls unter Berücksichtigung der bei der Strafrahmenwahl zugunsten des Angeklagten angeführten Strafmilderungsgründe in Verbindung mit dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen eines sonst minder schweren Falls des Totschlags vorlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 480/21, Rn. 3 mwN).

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b) Das Urteil beruht auf diesem Erörterungsmangel. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen und sich die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 213 StGB bei der Strafbemessung zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hätte. Die zugehörigen Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); das neue Tatgericht kann sie um ihnen nicht widersprechende ergänzen.

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5. Vorsorglich weist der Senat auf das Folgende hin:

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Die strafschärfende Erwägung, es handele sich um eine „geplante Tat“, begegnet rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen kann eine längere planvolle Vorbereitung der Tat, die auf eine erhebliche kriminelle Energie hindeuten könnte, nicht entnommen werden. Dass er nicht spontan gehandelt hat, darf dem Angeklagten aber nicht angelastet werden. Spontanes Handeln wäre ein Strafmilderungsgrund, dessen Fehlen nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 4 StR 213/22).

BartelWenskeArnoldi
FeilckeFritsche