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BGH·6 StR 476/23·30.11.2023

Revision verworfen; Einziehung des Messers (Asservat 1.3) abgesehen

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hat Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau‑Roßlau eingelegt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch von der Anordnung der Einziehung des Messers (Asservat 1.3) ab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Weitere tatsächliche und rechtliche Ausführungen ergeben sich aus der Urteilsbegründung.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dessau‑Roßlau als unbegründet abgewiesen; von der Einziehung des Messers abgesehen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen.

2

Das Revisionsgericht kann zugleich von der Anordnung der Einziehung eines beweglichen Gegenstands (z.B. Messer als Asservat) absehen.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat zudem die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 10. Mai 2023, Az: 2 Ks 115 Js 17622/22

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird von der Anordnung der Einziehung des Messers − Asservat 1.3 – abgesehen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi