Revision verworfen – Strafzumessung: Prozessverhalten berücksichtigt, aber nicht entscheidend
KI-Zusammenfassung
Die beschwerdeführende Person legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam ein. Streitgegenstand war unter anderem, ob bei der Strafzumessung zulässiges Prozessverhalten strafschärfend berücksichtigt wurde. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und auferlegt dem Revisionsführer die Kosten des Verfahrens. Das beanstandete Vorbringen habe nur geringes Gewicht gehabt und das Strafmaß nicht beeinflusst.
Ausgang: Revision gegen das Urteil des LG Potsdam als unbegründet verworfen; Kosten und Auslagen dem Revisionsführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rügen für eine rechtsfehlerhafte Entscheidung darlegt.
Bei der Strafzumessung darf Prozessverhalten, das die Grenzen zulässiger Verteidigung nicht überschreitet, nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Ergibt sich aus der Gesamtwürdigung, dass die geringe Berücksichtigung zulässigen Prozessverhaltens das Strafmaß nicht beeinflusst, liegt hierin kein Rechtsfehler, der die Aufhebung rechtfertigt.
Die unterliegende Partei hat im Revisionsverfahren die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 16. April 2025, Az: 21 Ks 8/24
Tenor
Die Revision der beschwerdeführenden Person gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die beschwerdeführende Person hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Tat II.4 der Urteilsgründe strafschärfend das Verhalten der beschwerdeführenden Person in der Hauptverhandlung berücksichtigt hat, ist dies zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken; denn ein die Grenzen zulässiger Verteidigung nicht überschreitendes Prozessverhalten darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 6 StR 224/25, StraFo 2026, 116). Es hat diesem Umstand, wie die gewählte Formulierung („nicht gänzlich außer Acht gelassen“) zweifelsfrei belegt, ersichtlich geringes Gewicht beigemessen; angesichts der Vielzahl der weiter angeführten unbedenklichen Strafschärfungsgründe schließt der Senat indes aus, dass die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe darauf beruht.
Bartel Wenske von Schmettau
Arnoldi Dietsch