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BGH·6 StR 472/22·26.01.2023

Revision verworfen: Verurteilung wegen Mittäterschaft trotz Feststellungsfehler bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein, in dem er als Mittäter verurteilt wurde. Zentrale Frage war, ob eine einzelne Feststellung (‚gewalterfahren‘) rechtsfehlerhaft ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil das Urteil auf dem dynamischen Tatgeschehen und glaubhaften Zeugenaussagen beruht. Ein isolierter Feststellungsfehler beeinträchtigt die Überzeugungsgrundlage nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechtsfehler das Urteil in seiner Gesamtschau nicht beeinträchtigen.

2

Ein isolierter Fehler in der Feststellung eines einzelnen Tatbestands ist unbeachtlich, soweit das Tatgericht seine Überzeugung auf andere, nicht zu beanstandende tatsächliche Feststellungen stützt.

3

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters kann sich maßgeblich auf den dynamischen Tatablauf und die glaubhaften Aussagen von Zeugen stützen; diese können eine Verurteilung tragen.

4

Der Bundesgerichtshof überprüft die angegriffene Beweiswürdigung auf Rechtsfehler; ist die Überzeugungsbildung der Vorinstanz durch tragfähige Gründe gestützt, bleibt das Urteil bestehen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 13. Mai 2022, Az: 4 KLs 89/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar hat die Strafkammer – worauf die Revision zutreffend hinweist – nicht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte „gewalterfahren“ ist. Darauf beruht das Urteil aber nicht, denn das Landgericht hat seine Überzeugung von der Mittäterschaft in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf das dynamische Tatgeschehen und die Aussagen von Zeugen gestützt.

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi