Revision verworfen; Senat nimmt Hauptverhandlungsprotokoll nach § 274 StPO von Amts wegen zur Kenntnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein. Streitpunkt war, ob Verfahrensrügen wegen fehlender Vorlage des Hauptverhandlungsprotokolls unzulässig sind. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält fest, dass Verfahrensrügen nicht allein wegen Nichtvorlage unzulässig sind, da der Senat das Protokoll zu Beweiszwecken nach § 274 StPO von Amts wegen in Augenschein nehmen kann.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt; Senat nimmt Hauptverhandlungsprotokoll nach § 274 StPO von Amts wegen zur Kenntnis.
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind nicht bereits deshalb unzulässig, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorgelegt wurde.
Der Revisionssenat kann das Hauptverhandlungsprotokoll zu Beweiszwecken von Amts wegen zur Kenntnis nehmen; § 274 StPO begründet insoweit eine Prüfungsbefugnis des Gerichts.
Fehlt das Hauptverhandlungsprotokoll, entbindet dies den Revisionssenat nicht von der materiellen Prüfung der vorgetragenen Verfahrensrügen, soweit die Akten eine Entscheidungserhebung ermöglichen.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 3. Juli 2023, Az: 1 KLs 37/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen sind nicht schon deswegen unzulässig, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorgelegt worden ist. Von diesem hat der Senat zu Beweiszwecken (§ 274 StPO) von Amts wegen Kenntnis zu nehmen.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi