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BGH·6 StR 466/22·21.02.2023

Gegenvorstellung gegen BGH-Beschluss wegen unzulässiger Revisionsbegründung zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BGH vom 24.01.2023, mit dem seine Revision als unzulässig verworfen worden war. Er rügt, die Revisionsbegründungsschrift entspreche den formellen Anforderungen, weil ein weiterer Rechtsanwalt über sein beA unterschrieben habe. Der Senat weist die Gegenvorstellung als unzulässig zurück und führt ergänzend aus, der unterzeichnende Anwalt habe den beigeordneten Verteidiger nicht vertreten und sei hierzu nicht befugt.

Ausgang: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen BGH-Beschluss als unzulässig verworfen; in der Sache unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen des Revisionsgerichts, durch die die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt wurde, sind unzulässig; das Revisionsgericht darf solche Entscheidungen außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO nicht aufheben oder ändern.

2

Die Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung gilt ebenso für Entscheidungen nach § 349 Abs. 1 StPO, die zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geführt haben.

3

Eine Revisionsbegründungsschrift erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nicht, wenn sie von einem Rechtsanwalt elektronisch übermittelt und unterzeichnet wird, der die beigeordneten Verteidiger nicht vertreten und zu deren Stellungnahme nicht bevollmächtigt ist.

4

Die Anwendung einer BGH-Entscheidung auf einen Fall setzt voraus, dass die tatsächlichen und prozessualen Voraussetzungen übereinstimmen; unterschiedliche Umstände können eine abweichende Bewertung der Formwirksamkeit rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO§ 356a StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. Januar 2023, Az: 6 StR 466/22, Beschluss

vorgehend LG Magdeburg, 10. Juni 2022, Az: 23 KLs 1/22

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2022 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gegenvorstellung und macht geltend, dass die Revisionsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO entsprochen habe. Denn Rechtsanwalt F. , über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach die Begründungsschrift übermittelt worden war, habe diese – neben dem beigeordneten Verteidiger – nicht lediglich mit dem Zusatz „im Auftrag“, sondern als dessen Vertreter einfach signiert.

2

1. Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig.

3

Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen ein solches Erkenntnis ist deshalb nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 3 StR 318/19 mwN, zu § 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt glei-chermaßen für Entscheidungen nach § 349 Abs. 1 StPO. Denn der Beschluss des Senats, mit dem er über die mit der Formeinhaltung zusammentreffenden Fragen zu befinden hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 4 StR 375/06), hat zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geführt (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 13).

4

2. Der Rechtsbehelf wäre auch unbegründet. Die in der Beschwerdeschrift genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2022 (VI ZR 279/21) betrifft einen anderen Fall. Rechtsanwalt F. hatte den beigeordneten Verteidiger bei der Abfassung der Revisionsbegründung nicht vertreten und war hierzu auch nicht befugt.

SanderTiemannvon Schmettau
FeilckeFritsche