Themis
Anmelden
BGH·6 StR 466/22·24.01.2023

Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Übermittlung der Revisionsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach

StrafrechtStrafprozessrechtElektronischer Rechtsverkehr im VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Magdeburg ein; die Revisionsbegründung wurde von seinem beigeordneten Verteidiger verfasst, aber über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines anderen Rechtsanwalts übermittelt. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Übermittlung nicht über das beA des in der Signatur genannten verantwortlichen Verteidigers erfolgte und damit die gesetzlichen Formerfordernisse nicht gewahrt sind. Eine einfache Signatur des Übermittlers und technische Gründe rechtfertigen dies nicht. Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, da die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht über das beA des in der Signatur genannten Verteidigers übermittelt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Übermittlung einer Revisionsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss das Dokument über das beA desjenigen Verteidigers übertragen werden, der in der Schrift als verantwortliche signierende Person genannt ist.

2

Eine einfache elektronische Signatur eines anderen Rechtsanwalts genügt nicht, wenn dieser nicht als bestellter Vertreter handelt oder eine wirksame Vollmacht vorliegt; die Authentizität des Dokuments ist in diesem Fall nicht gewährleistet.

3

Eine Untervollmacht oder eine bloße technische Übermittlung durch einen nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt ersetzt nicht die erforderliche Form der Übermittlung und ist im Verfahren unwirksam.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die versäumte Handlung nicht nachgeholt werden kann und damit kein Raum für Amtswiedereinsetzung besteht.

Relevante Normen
§ 32a Abs 3 Alt 2 StPO§ 345 StPO§ 31a BRAO§ 349 Abs. 1 StPO§ Waffengesetz§ 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 10. Juni 2022, Az: 23 KLs 1/22

nachgehend BGH, 21. Februar 2023, Az: 6 StR 466/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

1. Die Revisionsbegründung wurde von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt B. verfasst und am 12. September 2022 an das Landgericht elektronisch übermittelt. Unterhalb des elektronisch eingefügten Namens des beigeordneten Verteidigers befindet sich der Zusatz

„i.V.

Rechtsanwälte B. & F.

elektronisch signiert

F.

Rechtsanwalt“.

Das Dokument wurde über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts F. übermittelt.

3

2. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO).

4

a) Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 32a Abs. 3 Var. 2 StPO i.V.m. § 31a BRAO) muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 – 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 mwN, wistra 2022, 389 f.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn der beigeordnete Verteidiger Rechtsanwalt B. hat das Dokument „einfach“ signiert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, aaO), jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Erfolgt die Übermittlung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO gleichsam durch einen Boten (vgl. MüKo-BGB/Schubert, 9. Aufl., § 164 Rn. 79), wird die Authentizität des elektronischen Dokuments nicht gewährleistet (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 45 i.V.m. BT-Drucks. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, aaO).

5

b) Die Form wird auch nicht dadurch gewahrt, dass der das elektronische Dokument übermittelnde Rechtsanwalt F. die Revisionsbegründung ebenfalls „einfach“ signiert hat. Denn dieser ist weder als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig geworden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 – 5 StR 177/22; vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19), noch war er vom Angeklagten selbst bevollmächtigt worden. Eine etwaig erteilte Untervollmacht wäre unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21; vom 7. Mai 2014 – 4 StR 109/14; vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357).

6

Auf Nachfrage des Senats hat Rechtsanwalt B. mitgeteilt, dass über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach „aus technischen Gründen“ keine elektronischen Dokumente übermittelt werden könnten und daher Rechtsanwalt F. , der nicht sein bestellter Vertreter sei, die Schriftsätze einreiche. Bei verständiger Würdigung beschränkte sich die Tätigkeit von Rechtsanwalt F. daher allein auf den technischen Vorgang der elektronischen Übermittlung des Dokuments, während Rechtsanwalt B. die Revisionsbegründung verantwortete.

7

3. Für eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision von Amts wegen war schon mangels Nachholung der versäumten Handlung kein Raum (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

SanderWenskevon Schmettau
FeilckeFritsche