Versuchter sexueller Missbrauch einer Jugendlichen: Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war vom LG wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit sexueller Nötigung und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilung wegen des versuchten sexuellen Missbrauchs auf, weil die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen nicht erreicht war. Das Ansinnen war nach Vorstellung des Täters von der Einwilligung des Opfers abhängig. Die übrige Verurteilung bleibt bestehen; der Strafausspruch wird entsprechend geändert.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen aufgehoben und insoweit freigesprochen; übrige Verurteilung bestätigt und Gesamtstrafenausspruch geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Zum strafrechtlichen Versuch (§ 22 StGB) gehört ein unmittelbares Ansetzen; Handlungen, die nach Tätervorstellung noch von einem wesentlichen Zwischenakt (z. B. der Einwilligung des Opfers) abhängen, genügen nicht.
Ob ein unmittelbares Ansetzen vorliegt, ist nach der konkreten Vorstellung des Täters zu beurteilen; bedingte oder akzessorische Voraussetzungen, die noch das Verhalten Dritter erfordern, verhindern regelmäßig das unmittelbare Ansetzen.
Ist mangels Überschreitung der Versuchsschwelle keine Versuchsstrafbarkeit gegeben und sind in der Revision keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten, ist nach § 354 Abs. 1 StPO der Angeklagte insoweit freizusprechen.
Die Feststellung, dass eine einzelne Tat nicht den Versuchstatbestand erfüllt, berührt nicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit anderer, unabhängig begründeter Verurteilungen, die gesondert zu prüfen sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Regensburg, 27. April 2021, Az: KLs 402 Js 18948/20 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. April 2021
a) aufgehoben,
aa) soweit er wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen verurteilt worden ist (Fall B.II.1.b der Urteilsgründe); insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;
bb) im Gesamtstrafenausspruch;
b) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit sexueller Nötigung“ (Einzelstrafe zwei Jahre und zehn Monate) und wegen „versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen“ (Einzelstrafe vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB (Fall B.II.1.b der Urteilsgründe) und insoweit zum Freispruch des Angeklagten. Bei der angestrebten Missbrauchstat war die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fragte die damals 14-jährige Nebenklägerin den Angeklagten bei einem Aufenthalt in dessen Wohnung, ob sie das WLAN nutzen dürfe. Der Angeklagte äußerte hierauf, dies dürfe sie, wenn er sie „anfassen“ dürfe. Die Nebenklägerin, die zutreffend erkannte, dass der Angeklagte sie insbesondere im Intimbereich sexuell motiviert berühren wollte, lehnte das Ansinnen ab und entfernte sich. Weitere Anstalten, sein Ziel zu erreichen, unternahm der Angeklagte nicht.
b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB. Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen begründen eine Versuchsstrafbarkeit nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Hieran gemessen hat der Angeklagte noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 182 Abs. 2 StGB angesetzt. Denn die Vornahme sexueller Handlungen war nach seiner Vorstellung ersichtlich von der Bereitschaft der Nebenklägerin, sich auf sein Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, StV 2014, 413, 414).
Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung diesbezüglich weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, hat der Senat den Angeklagten insoweit freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Freispruch entzieht der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
2. Hingegen hat die rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (Fall B.II.1.a der Urteilsgründe) Bestand. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
| Sander | Feilcke | Fritsche | |||
| Schneider | Tiemann |