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BGH·6 StR 464/22·29.11.2022

Tilgungsfrist bei Widerruf der Beseitigung eines Strafmakels

StrafrechtJugendstrafrechtStrafregisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte ließ Revision gegen das Urteil des LG Magdeburg einlegen; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Strittig war insbesondere der Widerruf der Beseitigung des Strafmakels nach §101 JGG sowie die maßgebliche Tilgungsfrist für eine aus dem DDR-Strafregister übernommene Eintragung. Der Senat bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und legt dar, dass die Fristen nach §64a Abs.5 BZRG unter Anwendung der §§26–34 Strafregistergesetz DDR, insbesondere §31 (Summierung von Freiheitsstrafen), zu berechnen sind, was hier zu einer Tilgungsfrist von zehn Jahren führte.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Magdeburg als unbegründet verworfen; Widerruf der Beseitigung des Strafmakels und Berechnung der Tilgungsfrist bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Widerruf der Beseitigung eines Strafmakels nach §101 JGG ist zulässig, wenn eine erneute Verurteilung vor Eintritt der Tilgungsreife erfolgt.

2

Bei Übernahme von Eintragungen aus dem Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik und anschließender Neueintragung richtet sich die Tilgungsfrist nach § 64a Abs. 5 Satz 2 BZRG nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

3

Zur Berechnung der Tilgungsfristen von aus dem DDR-Strafregister übernommenen Eintragungen sind, solange die Tilgungsreife nicht eingetreten ist, die §§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der DDR anzuwenden.

4

Nach § 31 des Strafregistergesetzes der DDR bestimmt sich die Dauer der Tilgungsfristen bei mehreren Freiheitsstrafen nach der Summe der Freiheitsentzüge; dies kann – je nach Maßstab des § 26 Abs. 1 Nr. 6 SRegG DDR – zu einer Tilgungsfrist von zehn Jahren führen.

Relevante Normen
§ 101 JGG§ 64a Abs 5 S 2 BZRG§ 64a Abs. 5 Satz 2 BZRG§ 64a Abs. 5 Satz 1 BZRG§ 26 Abs. 1 Nr. 6 Strafregistergesetz der Deutschen Demokratischen Republik§ 31 Strafregistergesetz der Deutschen Demokratischen Republik

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 19. Juli 2022, Az: 21 Ks 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Widerruf der Beseitigung des Strafmakels (§ 101 JGG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die erneute Verurteilung vor Tilgungsreife des 1982 in das Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragenen Vermerks ergangen (vgl. zu diesem Erfordernis Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 101 Rn. 3; Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl. § 101 Rn. 4). Die Tilgungsfrist bestimmt sich gemäß § 64a Abs. 5 Satz 2 BZRG nach den Vorschriften dieses Gesetzes, wenn es – wie hier – nach Übernahme der Eintragungen aus dem Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Neueintragung gekommen ist. Tilgungsreife war auch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Insoweit berechnen sich die Fristen gemäß § 64a Abs. 5 Satz 1 BZRG nach § 26 bis § 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik. Nach § 31 Strafregistergesetz der Deutschen Demokratischen Republik richtet sich die Dauer der Tilgungsfristen bei mehr als einer gegen dieselbe Person verhängten Freiheitsstrafe nach der Summe des sich aus allen Verurteilungen ergebenden Freiheitsentzugs; dies führte hier zu einer Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 Strafregistergesetz der Deutschen Demokratischen Republik).

Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi