Themis
Anmelden
BGH·6 StR 462/23·09.01.2024

Revision verworfen; Einziehungsbezeichnung auf „Samsung Galaxy S5 Mini“ berichtigt

StrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 4.5.2023 wird vom BGH als unbegründet verworfen. Der BGH stellt klar, dass die Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB neben dem Samsung Galaxy XCover auch das bei der Tat genutzte und im Eigentum des Angeklagten stehende Samsung Galaxy S5 Mini erfassen sollte, weshalb die Bezeichnung zu berichtigen ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Einziehungsbezeichnung auf ‚Samsung Galaxy S5 Mini‘ berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kann Gegenstände erfassen, die im Eigentum des Täters stehen und bei der Tat verwendet wurden.

2

Errichtungen oder Entscheidungen über die Einziehung sind berichtigt werden, wenn die tatsächliche Zuordnung des eingezogenen Gegenstands zum Tatgeschehen feststeht und lediglich die Bezeichnung unrichtig ist.

3

Die Revision ist abzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz aufzeigt.

4

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels; den Nebenklägern sind im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 4. Mai 2023, Az: 22 Ks 5/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass die Bezeichnung des eingezogenen Handys statt „Samsung Galaxy S21“ richtig „Samsung Galaxy S5 Mini“ lautet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Einziehungsanordnung war zu berichtigen. Das Landgericht wollte neben dem Handy Samsung Galaxy XCover das ebenfalls im Eigentum des Angeklagten stehende und bei der Tat genutzte Handy Samsung Galaxy S5 Mini nach § 74 Abs. 1 StGB einziehen.

SanderFritscheArnoldi
Wenskevon Schmettau