Revision: Teilweise Einstellung und Änderung des Schuldspruchs bei GewSchG- und Diebstahlsvorwürfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Rostock ein. Der BGH stellte das Verfahren insoweit ein, als Verurteilungen wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnungen und wegen Diebstahls betroffen waren, und änderte den Schuldspruch in weiteren Punkten. Begründet wurde die Einstellung mit prozessökonomischen Gründen bzw. dem Fehlen eines Strafantrags nach §248a StGB. Die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in Teilen eingestellt (§154, §206a StPO) und Schuldspruch in einzelnen Punkten geändert; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt werden, wenn aus den Urteilsgründen nicht erkennbar ist, ob ein für den Tatbestand erforderlicher Umstand (z. B. die Wirksamkeit einer Gewaltschutzanordnung) vorlag.
Bei Straftatbeständen, für die nach §248a StGB ein Strafantrag erforderlich ist, ist nach §206a Abs.1 StPO einzustellen, wenn kein Strafantrag vorliegt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse nicht ausdrücklich oder konkludent bejaht hat.
Die Einstellung des Verfahrens bewirkt gemäß §354 Abs.1 StPO die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die eingestellten Taten festgesetzten Einzelstrafen.
Der Wegfall einzelner Einzelstrafen ändert die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, sofern das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht ohne die weggefallenen Strafen zu niedrigere Gesamtstrafen gelangt wäre.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 27. März 2024, Az: 13 KLs 217/23 (1)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. März 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III.1 der Urteilsgründe wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 oder § 3 GewSchG und im Fall III.4 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung, der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit versuchter Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 oder § 3 GewSchG, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einem Urteil vom 14. Februar 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen Hausfriedensbruchs, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Diebstahls sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl vom 10. Juli 2023 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 oder § 3 GewSchG verurteilt worden ist. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die grundsätzlich zu befristende Gewaltschutzanordnung im Zeitpunkt der Tatbegehung noch wirksam war. Das Rechtsmittel führt zudem hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO, weil entgegen § 248a StGB weder ein Strafantrag gestellt worden ist noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich oder konkludent bejaht hat. Die Einstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO und den Wegfall der für die Taten festgesetzten Strafen von vier und drei Monaten zur Folge, lässt aber den Ausspruch über die Gesamtstrafen unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einsatzstrafen beider Gesamtstrafen (ein Jahr beziehungsweise neun Monate) und der weiteren Strafen (sechs Monate, zweimal drei Monate, 40 und 20 Tagessätze für die erste Gesamtstrafe und fünf Monate, vier Monate und 70 Tagessätze für die zweite Gesamtstrafe) ausschließen, dass die Strafkammer ohne die zwei weggefallenen Strafen zu niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre.
| Bartel | Tiemann | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |