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BGH·6 StR 453/23·18.10.2023

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen auf 370 € klargestellt

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. Sodann hat der BGH die Einziehungsentscheidung auf Antrag des Generalbundesanwalts klarstellend neu gefasst und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 370 Euro angeordnet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung auf 370 € klarstellend festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof verwirft eine Revision als unbegründet, wenn die vorgelegten Rügen keine hinreichenden Tatsachengründe oder Rechtsfehler ergeben.

2

Der Bundesgerichtshof kann bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel die Einziehungsentscheidung klarstellend neu fassen, wenn dies durch die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts angezeigt ist.

3

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann in Form einer auf einen Geldbetrag bezifferten Anordnung erfolgen und ist in entsprechender Höhe anzuordnen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen, soweit das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Ansbach, 30. Juni 2023, Az: KLs 1061 Js 11348/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts klarstellend wie folgt neu gefasst: In Höhe von 370 Euro wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi