Revisionen verworfen: Keine Verletzung der Mitteilungspflicht nach §243 Abs.4 S.2 StPO
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten reichten Revision gegen das Urteil des LG Lüneburg ein und rügten Verletzungen der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 2 StPO. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Das Revisionsvorbringen erfüllt nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht die erforderliche Konkretisierung, und in der Sache handelte es sich bei den Äußerungen der Vorsitzenden um allgemeine Einschätzungen ohne konkreten Verständigungsbezug.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Lüneburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsvorbringen muss nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO hinreichend konkret darlegen, welche Mitteilungspflichtverletzung beanstandet wird; unklare oder allgemein gehaltene Angaben versagen die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht.
§ 243 Abs. 4 S. 2 StPO begründet eine Mitteilungspflicht der Vorsitzenden nur für solche Inhalte eines Rechtsgesprächs, die einen konkreten verständigungsbezogenen Inhalt betreffen; bloße allgemeine Einschätzungen zur Sach‑, Beweis‑ oder Rechtslage sind hiervon nicht erfasst.
Die Mitteilung, dass derzeit kein Raum für Verständigungen bestehe oder Hinweise auf eine mögliche Straferwartung bzw. die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses, begründet allein noch keine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 2 StPO, wenn kein konkretes Verständigungsangebot berichtet wird.
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Umstände — soweit sie überhaupt konkretisiert sind — keinen Anhalt dafür liefern, dass im vorausgegangenen Rechtsgespräch konkrete Verständigungsangebote oder -verhandlungen stattgefunden haben, deren Unterlassen das rechtliche Gehör verletzt hätte.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 17. Juni 2024, Az: 22 KLs 5/24
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juni 2024 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügen, entspricht das jeweilige Revisionsvorbringen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Denn es wird nicht hinreichend deutlich, was die Vorsitzende am ersten Hauptverhandlungstag über das an diesem Tag außerhalb der Hauptverhandlung geführte Rechtsgespräch berichtet hat. Aus dem im Wesentlichen gleichlautenden Revisionsvorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich lediglich, dass die Vorsitzende „über den Inhalt“ des Rechtsgesprächs berichtet „und“ mitgeteilt habe, zwischen den an dem Gespräch Beteiligten habe Einigkeit bestanden, dass derzeit kein Raum für etwaige Verständigungen bestehe, weil zunächst das Tatopfer vernommen werden solle.
Dieses Revisionsvorbringen lässt offen, ob sich der Bericht der Vorsitzenden in der genannten Mitteilung erschöpfte oder ob sie darüber hinaus über den „Inhalt“ des Rechtsgesprächs berichtete. Auf der Grundlage dieses unklaren Vortrags ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Vorsitzende ‒ sollte das vorangegangene Rechtsgespräch Verständigungsbezug aufgewiesen haben ‒ ihrer Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO genügt hat.
2. Die Verfahrensrügen wären aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch unbegründet.
Die Vorsitzende hat im Rahmen des Rechtsgesprächs am ersten Hauptverhandlungstag, das nach der Erklärung der Angeklagten, „an diesem Tag nicht zur Äußerung bereit zu sein“, auf Initiative der Verteidiger vor Eintritt in die Beweisaufnahme zustande kam, durch ihre Äußerungen (ein möglicher Strafrahmen für den Angeklagten H. könne gegebenenfalls im Lauf der Hauptverhandlung genannt werden, derzeit könne sie „nichts anbieten“, zunächst solle die Beweisaufnahme begonnen werden, für etwaige Verständigungen bestehe derzeit kein Raum) klargestellt, dass eine Verständigung aus Sicht der Strafkammer zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kam. Anderes folgt auch nicht aus den allgemein gehaltenen Äußerungen der Vorsitzenden über eine mögliche Straferwartung und ihrem abstrakt gehaltenen Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 Rn. 106). Inhaltlich ging es ‒ auch nach dem Vorbringen der Revision ‒ nicht darum, eine Frage des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis zu bringen (vgl. BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 ‒ 4 StR 493/22, Rn. 10). Es handelte sich daher lediglich um ein Rechtsgespräch über die (vorläufige) Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage und den allgemeinen Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 ‒ 1 StR 92/21, Rn. 11; vom 14. April 2015 ‒ 5 StR 9/15, Rn. 15). Dies stellt ebensowenig wie die Erörterung der Vorfrage, ob aus Rechtsgründen überhaupt eine Verständigung in einer bestimmten Konstellation möglich erscheint, eine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungs-pflichtige Erörterung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO dar (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. August 2021 – 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55, 56 f.; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 38 mwN).
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche Arnoldi