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BGH·6 StR 450/22·21.02.2023

Teilweise stattgegebene Revision: Berichtigung des Schuldspruchs wegen Zählfehler

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision Rechtsfehler gegen ein Urteil wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und mit kinderpornographischer Absicht begangener Taten. Der BGH berichtigte einen Zählfehler in der Feststellung tateinheitlicher Verwirklichungen und ergänzte fehlende Strafzumessungen für drei Taten. Im Übrigen verwies der Senat die Revision als unbegründet zurück. Die Berichtigung erfolgte analog § 354 StPO; die ergänzten Einzelstrafen beeinflussen die Gesamtstrafe nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs und Ergänzung fehlender Straffestsetzungen, insoweit Abhilfe; die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Urteil unterlaufener Zählfehler bei der Feststellung tateinheitlicher Taten ist zu berichtigen; der Revisionssenat kann den Schuldspruch entsprechend ändern (notfalls analog § 354 Abs. 1 StPO).

2

Haben die Tateninstanz das Strafrahmenmaßrechtsfehlerfrei bestimmt, kann das Revisionsgericht die versäumte Festsetzung von Einzelstrafen nachholen und dabei den gesetzlichen Strafrahmen zugrunde legen.

3

Die Nachholung einzelner Strafzumessungen ist unschädlich, soweit die ergänzten Einzelstrafen die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe nicht beeinflussen.

4

Die Revision nach § 349 StPO ist nur insoweit erfolgreich, als sie zur Korrektur offenkundiger rechnerischer oder zähltechnischer Fehler führt; sonst ist sie als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 176a Abs. 3 StGB aF§ 354 Abs. 1 StPO analog

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 2. Juni 2022, Az: 1 KLs 443 Js 30346/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Juni 2022

a) dahin berichtigt, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in zehn Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften und in drei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften schuldig ist;

b) dahin ergänzt, dass für die Fälle II.24, II.25 und II.26 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in 17 Fällen, davon in Tateinheit des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften und in vier Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften“ schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch bedurfte insoweit der Berichtigung, als das Landgericht bei den 17 Fällen eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in pornographischer Absicht (§ 176a Abs. 3 StGB aF) aufgrund eines Zählfehlers von einer tateinheitlichen Verwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen liegt eine tateinheitliche Verwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern lediglich in elf Fällen vor, davon in einem Fall (II.27 der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit einem Herstellen kinderpornographischer Schriften. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

3

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Insoweit war lediglich die vom Landgericht versehentlich versäumte Festsetzung der Strafen für die Fälle II.24, II.25 und II.26 der Urteilsgründe nachzuholen. Auf Grundlage des von der Strafkammer für diese drei Taten rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens nach § 176a Abs. 3 StGB aF (Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren) hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO jeweils die Mindeststrafe von zwei Jahren festgesetzt. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe und die weiteren Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass sich die Strafen für die Taten II.24, II.25 und II.26 auf die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe auswirken.

SanderTiemannvon Schmettau
FeilckeFritsche