Revision verworfen; erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 80.000 € angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Zugleich ändert der BGH den Ausspruch zur Einziehung und ordnet die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.000 Euro an. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Potsdam als unbegründet verworfen; erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 80.000 € angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine darlegten und substantiierten Rügen enthält, die auf entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Urteil hinweisen.
Das Revisionsgericht kann den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Einziehung ändern, soweit sich hierfür – auf Grundlage der Sach- und Rechtslage – eine andere, rechtlich gebotene Maßnahme ergibt.
Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in einem konkret bestimmbaren Betrag anzuordnen, wenn der Umfang der aus der Tat gezogenen Vermögensvorteile feststellbar ist.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nicht anderweitig entscheidet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 17. Mai 2024, Az: 3 KLs 6/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen; es wird jedoch im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.000 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche Arnoldi