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BGH·6 StR 443/25·19.03.2026

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung nach §154 StPO, Schuldspruchänderung zu Mord

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben. Für den in den Urteilsgründen als Fall II.B bezeichneten Tatkomplex stellte der Senat das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz ein. Für die übrigen Taten änderte der BGH den Schuldspruch auf Mord in Tateinheit mit Unterschlagung, verhängte lebenslange Freiheitsstrafen und hob die Einziehungsentscheidung auf.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten in Teilen stattgegeben: Verfahren in Fall II.B eingestellt, Schuldspruch und Strafausspruch für die übrigen Taten geändert; weitergehende Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung nach §154 Abs.2 StPO kommt in Betracht, wenn ernstliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz bestehen; die Einstellung beseitigt die weitere Verfolgbarkeit der betroffenen Tat und führt zum Wegfall hierfür verhängter Einzelstrafen.

2

Eine Einziehungsentscheidung entfällt, wenn die zu ihr führende Anknüpfungstat infolge einer Verfahrenseinstellung nicht mehr anhängig ist.

3

Bei Verurteilungen wegen Mordes gebietet die absolute Strafandrohung des §211 StGB die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; diese lebenslange Einzelstrafe bleibt auch bei Einstellung anderer Tatvorwürfe bestehen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs nach §354 Abs.1 StPO ist die sachgerechte Folge, wenn einzelne Anklagepunkte durch Einstellung entfallen und der Strafausspruch entsprechend anzupassen ist.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 211 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 5. Februar 2025, Az: 1 Ks 14/24

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 2025 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft,

a) das Verfahren im Fall II.B der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung schuldig sind,

bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagten zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt sind,

cc) im Einziehungsausspruch aufgehoben, dieser entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Computerbetrugs zu lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und festgestellt, dass ihre Schuld besonders schwer wiegt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen sowie den Anrechnungsmaßstab für die von den Angeklagten in Frankreich erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren im Fall II.B der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Strafen von jeweils sechs Monaten zur Folge. Die gegen die Angeklagten erkannten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafen bleiben wegen der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB als Einzelstrafen bestehen. Die Feststellung der Schwere der Schuld ist von der Einstellung unberührt. Die Einziehungsentscheidung entfällt, weil die Anknüpfungstat aufgrund der Einstellung nicht mehr anhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – 3 StR 249/19).

Bartel RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. von Schmettau Bartel Arnoldi Dietsch