Revision verworfen – Paintballwaffe als gefährliches Werkzeug (§224 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten riefen Revision gegen das Urteil des LG Stendal ein; der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Zentral war, ob es sich um einen hinterlistigen Überfall oder eine gemeinschaftliche Begehung handelte. Der Senat verneint beide Tatbestandsvarianten, sieht die Paintballwaffe jedoch als gefährliches Werkzeug (§224 Abs.1 Nr.2 StGB). Dies berührte schuld- und Strafzumessung nicht; Kosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Stendal als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gegenstand kann als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen werden, wenn seine konkrete Verwendung die Gefahr erheblicher Verletzungen erhöht.
Die Annahme eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt ein planmäßiges Verbergen der Angriffsabsicht voraus; bloße Überraschung genügt nicht.
Die gemeinschaftliche Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfordert ein koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Tatausführung; fehlende Feststellungen zur Zusammenarbeit sprechen gegen deren Annahme.
Das Vorliegen mehrerer tatbestandlicher Alternativen begründet nicht automatisch eine strafschärfende Wirkung; die Strafkammer darf unterschiedliche Tatbestandsvarianten nicht kumulativ strafschärfend berücksichtigen, sofern sie dies nicht ausdrücklich festgestellt hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 18. August 2023, Az: 501 KLs 2/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. August 2023 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Feststellungen weder die Annahme eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. zum Erfordernis des planmäßigen Verbergens der Angriffsabsicht BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 437/23) noch der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, NJW 2023, 2060, 2061) tragen. Dies berührt aber weder den Schuld- noch den Strafausspruch, weil die Körperverletzung mit einer Paintballwaffe begangen wurde, bei der es sich nach den festgestellten Umständen um ein gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte, und die Strafkammer die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau