BGH verwirft Revision und berichtigt Entscheidungsformel bei Betäubungsmittelverurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Zugleich berichtigt der Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts die Entscheidungsformel und fasst mehrere Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zusammen. Die Sperre der Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Weiden als unbegründet verworfen; Entscheidungsformel berichtigt und Gesamtstrafe festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine begründeten Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.
Der Bundesgerichtshof kann die Entscheidungsformel eines angefochtenen Urteils berichtigen und klarstellend neu fassen, soweit dies zur richtigen Wiedergabe der Tat- und Rechtsfolgen erforderlich ist.
Gerichtliche Zusammenfassung oder Auflösung zuvor verhängter Gesamtstrafen zu einer neuen Gesamtstrafe ist zulässig, um die strafrechtlichen Rechtsfolgen einheitlich darzustellen.
Rechtsfolgen wie die Sperre der Fahrerlaubnis können unabhängig von der Neufassung der Strafzumessung fortbestehen und gesondert aufrechterhalten werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 11. April 2024, Az: 1 KLs 324 Js 6373/22
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 11. April 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel unter Ziffer 1 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts berichtigt und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Auflösung der Gesamtstrafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 6. September 2023 (703 Js 106832/21) und dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2022 (7 Ds 143 Js 2390/22) sowie unter Einbeziehung der darin und in den Urteilen des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 24. Oktober 2022 (7 Ds 703 Js 106832/21) und des Amtsgerichts Schwabach vom 17. August 2022 (1 Ds 703 Js 101480/22) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 31. Oktober 2022 (4 Ns 703 Js 101480/22) verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Sperre für die Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2022 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche Arnoldi