Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Wohnungseinbruchdiebstahl: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung insbesondere bei Mischspuren
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt ein Urteil wegen lückenhafter Beweiswürdigung im Verfahren wegen mehrfachem Wohnungseinbruchdiebstahl auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Kritik gilt der unzureichenden Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen, insbesondere bei Mischspuren. Es fehlen Angaben zum Seltenheitswert und zur Anzahl der untersuchten DNA-Systeme sowie zur Verteilung der Übereinstimmungen. Dadurch ist eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Täterschaft nicht gewährleistet.
Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an andere Strafkammer wegen lückenhafter Darstellung molekulargenetischer Befunde
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verwertung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen hat das Tatgericht die Ergebnisse so darzustellen, dass Umfang und Aussagekraft der Analysen nachvollziehbar werden, insbesondere durch Angabe des Seltenheitswerts und der statistischen Relevanz.
Bei Mischspuren hat das Gericht darzulegen, in wie vielen und welchen DNA-Systemen Übereinstimmungen mit dem Vergleichsprofil festgestellt wurden und wie diese in die Beweiswürdigung eingehen.
Ergeben sich aus der Darstellung der forensischen Befunde wesentliche Lücken, die eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Täterschaft verhindern können, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Stützt das Tatgericht seine Überzeugung „insbesondere“ auf unzureichend dargestellte molekulargenetische Spuren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Darstellungsmangel beruht, so dass eine neue Verhandlung erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 22. Juli 2020, Az: 16 KLs 10/19
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht mehr ankommt.
Die der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lückenhaft. Sie wird den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20; vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189) nicht gerecht.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Die Strafkammer hat mitgeteilt, dass im Fall 1 an einem Rollogurt im Wohnhaus eine möglicherweise dem Angeklagten zuzuordnende Misch-DNA gesichert worden sei. Diese weise dieselben Merkmale auf wie das DNA-Profil des Angeklagten (vgl. UA S. 11 f.). Im Fall 4 sei an einer am Tatort zurückgelassenen Stabtaschenlampe DNA festgestellt worden, die dem Angeklagten mit Gewissheit zuzuordnen sei. Zudem sei an einem Türschloss eine Misch-DNA gesichert worden, die auch sein DNA-Profil trage und ihm möglicherweise zugeordnet werden könne (vgl. UA S. 13 f.). Bei diesen nur allgemeinen Ausführungen hat es das Landgericht belassen. Es hat nicht einmal als Ergebnis der molekulargenetischen Analysen den Seltenheitswert der Spuren benannt, aus denen sich ableiten ließe, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte als Spurenleger anzusehen ist. Darüber hinaus hat es hinsichtlich der beiden Mischspuren nicht erörtert, wie viele DNA-Systeme untersucht und in wie vielen davon Übereinstimmung mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten festgestellt wurden. (...) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat wird trotz weiterer auf die Täterschaft des Angeklagten hindeutender Indizien nicht ausschließen können, dass das Urteil auf dem Darstellungsmangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“
Dem schließt sich der Senat an, zumal das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen sieben Fällen ausdrücklich „insbesondere“ auf die am Tatort von Fall 4 sichergestellte DNA-Spur des Angeklagten und die am Tatort von Fall 1 sichergestellte, ihm „möglicherweise zuzuordnende Misch-DNA" gestützt hat (UA S. 17).
| Sander | Feilcke | von Schmettau | |||
| König | Tiemann |