BGH: Teilweise stattgegebene Revision – Einstellung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Aufhebung von Einziehungs- und Sperranordnungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Potsdam ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus verfahrensökonomischen Gründen nach §154 Abs.2 StPO ein und hob darauf gestützte Nebenfolgen (Einziehung, isolierte Sperre, Pkw-Einziehung) auf. Weiterhin erkannte der Senat Rechtsfehler bei der erweiterten Einziehung eines sichergestellten Geldbetrags und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingestellt und Einziehungs-/Sperranordnungen aufgehoben; übrige Rügen verworfen; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgen und beseitigt die auf die eingestellte Tat gestützten Verurteilungen und Nebenfolgen.
Die Anordnung der erweiterten Einziehung erfordert Feststellungen über den Verbleib konkreter, sichergestellter Geldbeträge; sind diese nach Sicherstellung auf ein Justizkonto eingezahlt, ist regelmäßig nur die Einziehung des Wertes nach §73a i.V.m. §73c StGB möglich.
Rechtsfehler, die lediglich Nebenfolgen (z. B. Einziehungsanordnungen, Sperren) betreffen, berühren die übrigen, nicht widersprüchlichen Feststellungen nicht; diese bleiben gemäß §353 Abs.2 StPO bestehen.
Ändert das Revisionsgericht einzelne Schuldsprüche oder Nebenfolgen, ist zu prüfen, ob dies das Gesamtstrafenbild hätte milder gestalten können; bleibt dies angesichts der übrigen Strafaussprüche unwahrscheinlich, ist der Gesamtstrafenausspruch in der Regel beizubehalten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 30. April 2025, Az: 25 KLs 1/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. April 2025
a) wird das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II.325 der Urteilsgründe) eingestellt, insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,
b) wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des versuchten Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 244 Fällen, der gewerbsmäßigen Abgabe von Cannabis an Minderjährige in 79 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln;
c) werden aufgehoben die Anordnungen
aa) der erweiterten Einziehung,
bb) der Einziehung des Pkw Land Rover „mit dem (vormaligen) amtlichen Kennzeichen “, diese entfällt,
cc) der isolierten Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis, diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 244 Fällen, gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis an Minderjährige in 79 Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchten Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Weiterhin hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.335 Euro und die erweiterte Einziehung von 12.200 Euro angeordnet. Zudem hat es den Pkw Land Rover des Angeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat stellt das Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II.325 der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen ein (§ 154 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Strafe von sechs Monaten und der auf § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 3 StVG gestützten Einziehung des Pkw sowie der Anordnung der isolierten Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) zur Folge. Hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs schließt der Senat angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren, der Vielzahl der verbleibenden Fälle und der dafür verhängten Strafen aus, dass die Strafkammer auf eine mildere als die verhängte Gesamtfreiheitstrafe von zehn Jahren erkannt hätte.
2. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
3. Die auf die Sachrüge veranlasste Prüfung hat lediglich zum Einziehungsausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anordnung der erweiterten Einziehung des am 12. Dezember 2023 im vom Angeklagten ohne Fahrerlaubnis geführten Pkw aufgefundenen Geldbetrages in Höhe von 12.200 Euro hat keinen Bestand (Fall II.325 der Urteilsgründe). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Geld weiterhin gegenständlich bei der Justiz vorhanden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 177/24, Rn. 8; vom 21. März 2024 - 3 StR 463/23, Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, wistra 2021, 318). Sollte es nach seiner Sicherstellung auf ein Konto der Justizkasse eingezahlt worden sein, wäre nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a i.V.m. § 73c StGB möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2024 - 2 StR 461/24, Rn. 16; vom 21. März 2024 - 3 StR 463/23, Rn. 13; vom 25. August 2021 - 3 StR 148/21, NStZ 2022, 405). Angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 73a StGB einerseits und des § 73c StGB andererseits bedarf der Verbleib des sichergestellten Geldes daher näherer Aufklärung.
4. Da die bislang getroffenen Feststellungen von dem Rechtsmangel nicht betroffen sind, haben sie Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
von Schmettau Wenske RiBGH Fritsche isturlaubsbedingtgehindert zusignieren. von Schmettau Arnoldi Dietsch