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BGH·6 StR 437/24·21.08.2024

Revision verworfen; Schuldspruch wegen Cannabisbesitzes in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Rostock ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ändert den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in elf Fällen schuldig ist. §34 Abs.3 KCanG ist eine Strafzumessungsregel, daher darf der Zusatz ‚in nicht geringer Menge‘ nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden. Eine fehlerhafte strafschärfende Würdigung ist unschädlich, weil die Gesamtstrafe wegen Vorstrafen, Mengen und professioneller Vorgehensweise angemessen bleibt.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen verbotenen Besitzes in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in elf Fällen schuldig ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Vorschrift lediglich eine Strafzumessungsregel (z. B. § 34 Abs. 3 KCanG), darf ein diesbezüglicher Zusatz („in nicht geringer Menge“) nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern, wenn die Tatbezeichnung in der Urteilsformel berichtigt werden muss.

3

Eine rechtsfehlerhafte strafschärfende Würdigung (z. B. die Annahme, die Betäubungsmittel seien in den Verkehr gelangt) ist unschädlich, wenn der Strafausspruch nach Gesamtwürdigung, insbesondere wegen Vorstrafen, Handelsmengen und professioneller Vorgehensweise, angemessen bleibt.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rügen des formellen oder materiellen Rechts vorliegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 3 KCanG§ 354 Abs. 1 StPO§ 354 Abs. 1a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 22. April 2024, Az: 12a KLs 132/23 (2)

vorgehend BGH, 14. Juni 2023, Az: 6 StR 244/23, Beschluss

vorgehend LG Rostock, 21. September 2022, Az: 11a KLs 99/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. April 2024 wird verworfen; es wird jedoch dahin geändert, dass der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in elf Fällen schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Besitzes von Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Da es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG um eine Strafzumessungsregel handelt, ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31). Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert.

3

Der Strafausspruch hat Bestand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass das Cannabis in allen Fällen in den Verkehr gelangte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2022 – 2 StR 562/21; Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 209/23; vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23). Die Strafe ist aber mit Rücksicht auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die Vorstrafen, die Handelsmengen und die professionelle Vorgehensweise, angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).

FeilckeFritscheGödicke
Tiemannvon Schmettau