Revision verworfen; Klarstellung: Fall 3 als versuchter sexueller Übergriff
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Rostock. Zentral ist die Frage der tatbestandlichen Einstufung in Fall 3 und die Zulässigkeit der Revisionseinwendung (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat bestätigt die Verurteilungen und stellt klar, dass Fall 3 als versuchter sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu gelten hat. Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurde verworfen; Schuldspruch in Fall 3 als versuchter sexueller Übergriff klargestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachte Sachrüge keine hinreichende Substantiierung von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Inhalt des Schuldspruchs klarstellen, wenn Tonfall oder Tenor offensichtlich von den Urteilsgründen abweichen oder ein Bezeichnungsirrtum vorliegt.
Der versuchte Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als versuchter sexueller Übergriff zu bezeichnen; eine abweichende Bezeichnung als versuchte sexuelle Nötigung ist bei entsprechender Subsumtion der Urteilsgründe nicht zutreffend.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 26. Mai 2023, Az: 12 KLs 172/22 jug (1)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Mai 2023 wird verworfen; es wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Übergriff schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Nötigung (Fall 1 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff (Fall 2 der Urteilsgründe) und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit „versuchter sexueller Nötigung“ (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klar.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte in diesem Fall versuchte, den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu verwirklichen. Die Tat ist insoweit indes als „versuchter sexueller Übergriff“ zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 307; Beschluss vom 8. Februar 2023 – 2 StR 136/21, Rn. 7). Die Bezeichnung als „versuchte sexuelle Nötigung“ im Urteilstenor beruht offenbar auf einem Versehen, denn den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass das Landgericht die Tat als „versuchten sexuellen Übergriff“ gewertet hat (UA S. 12).
| Sander | Tiemann | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |