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BGH·6 StR 428/22·25.01.2023

Revision: Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Änderung von Schuldspruch und Strafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stade stellte der BGH das Verfahren in Bezug auf Fall II.1 nach §154 Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch sowie den Strafausspruch. Der Angeklagte wurde im Übrigen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung für schuldig befunden; die Freiheitsstrafe wurde auf elf Monate festgesetzt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; Kostenregelung wurde getroffen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einstellung von Fall II.1 nach §154 Abs.2 StPO; Schuldspruch und Strafausspruch dahin geändert (Verurteilung zu 11 Monaten), weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung eines Verfahrensabschnitts nach §154 Abs.2 StPO führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang und hebt die hierfür festgesetzte Sanktion auf bzw. macht eine Neufassung des Gesamturteils erforderlich.

2

Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte kann in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung zu einer kumulativen Bewertung der Taten führen.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch und den Strafausspruch ändern, soweit die Feststellungen oder die rechtliche Würdigung dies erfordern.

4

Bei teilweiser Einstellung des Verfahrens hat die Staatskasse die dem Umfang der Einstellung entsprechenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu tragen; verbleibende Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 5. Juli 2022, Az: 201 KLs 6/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 5. Juli 2022 wird

a) das Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung schuldig ist,

bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Fall II.1 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche