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BGH·6 StR 427/24·03.09.2024

Einziehung von Taterträgen: BGH reduziert Einziehungsbetrag mangels Verfügungsmacht

StrafrechtEinziehung (Vermögensabschöpfung)BetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH veränderte im Revisionsverfahren die Einziehungsentscheidung eines Landgerichts bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das Landgericht hatte den vollen Verkaufspreis angesetzt, obwohl nur eine Anzahlung nachgewiesen war. Mangels festgestellter faktischer Verfügungsmacht über den Restbetrag wurde der Einziehungsbetrag herabgesetzt. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision hinsichtlich des Einziehungsbetrags teilweise stattgegeben; sonstige Revision verworfen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB ist erforderlich, dass der Täter über die als einziehungsfähig bezeichneten Beträge tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt.

2

Bei nur nachgewiesener Anzahlung kann die Einziehung nicht ohne weitere Feststellungen auf den gesamten vereinbarten Verkaufspreis gestützt werden.

3

Stellt das Revisionsgericht einen Rechtsfehler in der Bemessung des Einziehungswerts fest, ist der Einziehungsbeschluss gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision kann der Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Regensburg, 10. April 2024, Az: 7 KLs 507 Js 6574/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. April 2024 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 5.150 Euro eingezogen ist; die diesen Betrag übersteigende Einziehungsanordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Im Hinblick auf den Schuld- und Strafausspruch ist das auf die nicht ausgeführte Sachbeanstandung gestützte Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat allerdings hinsichtlich der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Landgericht hat in die Berechnung des Wertes erzielter Taterträge im Fall II.1 der Urteilsgründe den gesamten Verkaufspreis von 2.070 Euro eingestellt. Festgestellt hat es hingegen, dass er lediglich 1.070 Euro „als Anzahlung“ erhielt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der Senat eine notwendige faktische Verfügungsmacht (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 73 Rn. 26 f. mwN) über den Restbetrag nicht zu entnehmen.

3

Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Insoweit hat das Rechtsmittel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

FeilckeFritscheGödicke
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