Themis
Anmelden
BGH·6 StR 426/22·04.10.2023

Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags; Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung und Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung, der frühere Verteidiger habe die Revision unzulänglich begründet. Der Senat hält eine Fristversäumung für nicht gegeben, weil die Revision fristgerecht mit Rügen des formellen und materiellen Rechts begründet worden war. Das Wiedereinsetzungsgesuch wird als unzulässig verworfen; die Beiordnung wird abgelehnt, da das Revisionsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt eine Fristversäumung voraus; fehlt diese, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.

2

Die Revisionsbegründungsfrist ist gewahrt, wenn die Revision fristgerecht mit einer Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts eingelegt wurde.

3

Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist nach § 44 Satz 1 StPO unzulässig, wenn die formellen Voraussetzungen für eine Fristversäumung nicht vorliegen.

4

Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz nicht mehr möglich.

Relevante Normen
§ 44 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. November 2022, Az: 6 StR 426/22, Beschluss

vorgehend LG Schweinfurt, 30. Mai 2022, Az: 1 KLs 26 Js 8007/21

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. November 2022 die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 5. August 2023 und 18. August 2023 hat der Verurteilte Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision sowie die Beiordnung eines neuen Verteidigers für die Revisionsinstanz beantragt. Er macht geltend, sein früherer Verteidiger habe die Revision unzulänglich begründet.

2

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Es fehlt bereits an einer Fristversäumung (§ 44 Satz 1 StPO). Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Verurteilten von seinem früheren Verteidiger fristgerecht mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2022 – 5 StR 141/22; vom 12. Juli 2017 – 1 StR 513/11; vom 4. Februar 2010 – 3 StR 555/09). Da das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, kommt die Beiordnung eines neuen Verteidigers für die Revisionsinstanz nicht in Betracht.

SanderFritscheArnoldi
Feilckevon Schmettau