Revision gegen LG-Urteil verworfen; Urteilsformel berichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Mai 2022 ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und berichtigte zugleich die Urteilsformel dahin, dass das dort genannte Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. September 2021 datiert. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Schweinfurt als unbegründet verworfen; formelle Berichtigung der Urteilsformel (Datum) angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten kann verworfen werden, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Der Revisionssenat kann formelle Fehler in der Urteilsformel einer Vorinstanz berichtigen, soweit die Berichtigung offensichtlich ist und den richtigen Sachverhalt wiedergeben soll.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Eine inhaltliche Abweisung der Revision steht einer gleichzeitig vorgenommenen formellen Berichtigung der Urteilsformel nicht entgegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Schweinfurt, 30. Mai 2022, Az: 1 KLs 26 Js 8007/21
nachgehend BGH, 4. Oktober 2023, Az: 6 StR 426/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Datum des dort genannten Urteils des Landgerichts Würzburg „28. September 2021“ lautet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau