Themis
Anmelden
BGH·6 StR 425/23·12.12.2023

Revision verworfen: Ablehnung der Unterbringungsmaßregel nach §64 StGB bestätigt

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB und die Voraussetzungen hierfür (insbesondere "Hang" und Erfolgsaussicht). Der Senat ließ offen, ob ein "Hang" vorliegt, bestätigte aber die rechtsfehlerfreie Verneinung der Erfolgsaussicht der Maßregel. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Magdeburg als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Tatsachen- und Rechtswürdigung der Vorinstanz ergibt, dass die Erfolgsaussichten einer Unterbringungsmaßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei zu verneinen sind.

2

Ein einzelnes umstrittenes Tatbestandsmerkmal (z. B. das Vorliegen eines "Hang") kann das Revisionsgericht offenkundig offenlassen, wenn ein anderes tragendes Entscheidungsmoment die Rechtsfolge bereits trägt.

3

Bei Änderung einer strafrechtlichen Vorschrift kann der Senat die seit Inkrafttreten anzuwendende Fassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB zur Entscheidung heranziehen.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB§ 2 Abs. 6 StGB§ 64 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 8. Juni 2023, Az: 21 KLs 5/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann offenbleiben, ob ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB vom Senat anzuwendenden Fassung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23) vorliegt. Denn die Strafkammer hat die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint.

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi