BGH: Teilweise stattgegebene Revision in Betäubungsmittelverfahren – Mengenfeststellung und KCanG-Auslegung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln ein. Zentral war, ob bestimmte sichergestellte Mengen die Schwelle der „nicht geringen Menge“ überschreiten und wie das KCanG anzuwenden ist. Der BGH gab der Revision teilweise statt, änderte den Schuldspruch und ergänzte die Gesamtstrafe unter Einbeziehung eines Amtsgerichts-Urteils. Begründend führte er unzureichende Feststellungen zur Menge und die richtige rechtliche Einordnung nach KCanG an.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch und Strafzumessung insoweit geändert, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen Besitzes einer ‚nicht geringen Menge‘ i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass die Feststellungen das Überschreiten des maßgeblichen Grenzwerts mit der erforderlichen Sicherheit belegen; bloße Angaben eines ‚höchstens‘-Anteils, die ein Unterschreiten nicht ausschließen, genügen nicht.
Bei unklaren Feststellungen zur Bestimmungsabsicht und Menge ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes nicht tragfähig; zweifelsfreie Mengenfeststellungen sind erforderlich.
Die Formulierung ‚in nicht geringer Menge‘ ist bei Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG nicht stets als zusätzliches Qualifikationsmerkmal erforderlich, wenn die einschlägige Vorschrift als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ausgestaltet ist.
Nach § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht den Schuldspruch und das Strafmaß ändern, sofern hierdurch das Recht der Verteidigung nicht verletzt wird; § 265 StPO steht einer Änderung nicht entgegen, wenn keine wirksame Verteidigungsmöglichkeit ersessen wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 23. April 2024, Az: 1 KLs 354 Js 25712/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 2024 dahin geändert, dass er
a) des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, schuldig ist und
b) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 15. Februar 2024 – 2 Ls 1051 Js 8676/23 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Cannabis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Cannabis“ (Fall B.1 der Urteilsgründe) und wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln“ (Fall B.2 der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehungsentscheidung aus einem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte 208,7 Gramm Methamphetamin (Wirkstoff 173,12 Gramm D-Methamphetaminbase) und 708,2 Gramm Marihuana (Wirkstoff 90,7 Gramm THC), um die Drogen abzüglich eines Eigenkonsumanteils von jeweils „höchstens“ 5 % gewinnbringend zu veräußern. Bei einer anschließenden Fahrt führte er neben diesen Drogen weitere 2,1 Gramm Methamphetamin (Wirkstoff 1,52 Gramm) und 4,38 Gramm Haschisch (Wirkstoff 1,2 Gramm) mit sich, die ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt waren (Fall B.1 der Urteilsgründe). Am selben Tag verwahrte er in seiner Wohnung 18,83 Gramm Methamphetamin (Wirkstoff 12,05 Gramm) und 43 Fentanyl-Pflaster (Wirkstoff 354,75 Milligramm Fentanyl). Er plante, auch diese Drogen abzüglich eines Eigenkonsumanteils von „höchstens“ 5 % des Methamphetamins mit Gewinn zu veräußern (Fall B.2 der Urteilsgründe).
2. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2023 – 6 StR 160/23, NStZ-RR 2024, 21; vom 2. April 2015 – 3 StR 642/14; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 BtMG Rn. 460) und den Angeklagten bezüglich des in seinem Pkw aufgefundenen, zum Eigenkonsum bestimmten Methamphetaminanteils auch des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG schuldig gesprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2023 – 6 StR 160/23, NStZ-RR 2024, 21).
b) Der Schuldspruch bedarf aber in mehrfacher Hinsicht der Änderung.
aa) Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte mit Blick auf das in seinem Pkw sichergestellte, zum Eigenkonsum bestimmte Methamphetamin eine nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG besessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89). Denn danach betrug der Eigenkonsumanteil „höchstens“ 5 %, so dass der Senat ein Unterschreiten des maßgeblichen Grenzwertes nicht ausschließen kann.
bb) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes des zum Eigenkonsum vorgesehenen Cannabisanteils hat ebenfalls zu entfallen. Denn das Landgericht hat nicht zweifelsfrei festgestellt („höchstens“ 5 %), dass der Angeklagte mehr als die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 12 Buchst. a) KCanG aufgeführten Mengen erworben oder besessen hat.
cc) Mit Blick auf das Handeltreiben mit Cannabis bedarf es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ nicht, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, NStZ-RR 2024, 215).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Indes war der Strafausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um die im Urteilstenor versehentlich nicht erwähnte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 15. Februar 2024 zu ergänzen.
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