Revisionen teilweise erfolgreich: Verfahren eingestellt, Einziehung reduziert
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwarf teilweise die Revisionen gegen das Urteil des LG Hannover und stellte das Verfahren im Fall 20 auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Zugleich hob er die Verurteilung wegen versuchter Erpressung auf und änderte die Schuldsprüche nach §354 Abs.1 StPO. Weiterhin reduzierte der Senat die gegen die Angeklagten angeordnete Einziehung mangels Feststellung tatsächlicher Verfügungsgewalt über Buchgelder. Die übrigen Rügen blieben unbegründet.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Einstellung und Aufhebung der Verurteilung in Fall 20, Reduzierung der Einziehung; übrige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsanwaltschaft kann nach §154 Abs.2 StPO die Einstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen beantragen; daraufhin kann das Revisionsgericht den Schuldspruch für den betroffenen Fall gemäß §354 Abs.1 StPO ändern.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe kann das Revisionsgericht annehmen, dass der Wegfall einer Einzelverurteilung die Gesamtstrafe nicht zwingend mindert, wenn Einsatzstrafen und zahlreiche sonstige Strafen vorliegen und die Kammer auch ohne die betreffende Verurteilung nicht zu niedrigeren Gesamtstrafen gelangt wäre.
Ein Vermögenswert im Sinn des §73 Abs.1 StGB ist erst dann erlangt, wenn dem Beteiligten im Verlauf der Tat ein Vermögensvorteil tatsächlich zugeflossen ist und er darüber faktische Verfügungsgewalt erlangen kann.
Fehlt die Feststellung, dass eingezahlte Buchgelder dem Angeklagten tatsächlich verfügungsfähig geworden sind, ist die Einziehung des entsprechenden Wertes nach §73 Abs.1 StGB zu reduzieren.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 6. Juni 2023, Az: 63 KLs 3/23
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2023 wird
a) das Verfahren im Fall 20 der Urteilsgründe eingestellt;
b) der jeweilige Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter Erpressung entfällt;
c) die gegen den Angeklagten O. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 27.153,30 Euro und die gegen den Angeklagten G. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 34.653,30 Euro reduziert, wobei der Angeklagte O. in Höhe von 27.153,30 Euro und der Angeklagte G. in Höhe von 34.153,30 Euro als Gesamtschuldner haften.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher gewerbsmäßiger Bandenbetrugstaten und weiterer Vermögensdelikte zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die Angeklagten im Fall 20 wegen versuchter Erpressung verurteilt worden sind, und ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
2. Die Schuld- und Strafaussprüche in den verbleibenden Fällen halten revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Soweit die Strafen im Fall 20 wegfallen, werden die Gesamtstrafen hiervon nicht berührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafen und der zahlreichen weiteren Strafen ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Verurteilung im Fall 20 zu niedrigeren Gesamtstrafen gelangt wäre.
3. Die Einziehungsentscheidung kann jedoch nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen floss die in den Fällen 9, 14, 17, 18 und 21 bis 24 vereinnahmte Tatbeute in Höhe eines Betrages von insgesamt 12.980,12 Euro, von dem die Strafkammer allerdings nur 12.799,92 Euro in Ansatz gebracht hat, jeweils auf ein dem Zugriff der Angeklagten nicht unterliegendes Konto. Es ist nicht festgestellt, dass sie von diesen Beträgen einen Teil erhielten. Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat aber erst dann erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 – 5 StR 149/20 mwN; vom 11. Januar 2022 – 6 StR 461/21; vom 15. November 2022 – 6 StR 384/22). Mangels einer solchen faktischen Dispositionsmöglichkeit über jenes Buchgeld sind die Einziehungsbeträge daher beim Angeklagten O. , der an den Taten 23 und 24 nicht beteiligt war, um 9.248,37 Euro und beim Angeklagten G. um 12.799,92 Euro zu reduzieren. Der Senat ändert die Einziehungsaussprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
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