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BGH·6 StR 422/22·30.11.2022

Revision verworfen; Einziehung aus Strafbefehl aufgehoben

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/EinziehungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, da keine durchschlagenden Rechtsfehler vorgetragen wurden. Zugleich hob der BGH die Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Diepholz vom 26.01.2021 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Einziehungsentscheidung des Strafbefehls aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen kein hinreichendes Rechtsfehlerbild ergeben und das angefochtene Urteil in den wesentlichen Punkten tragfähig bleibt.

2

Eine im Strafbefehl angeordnete Einziehungsentscheidung kann vom Revisionsgericht aufgehoben werden, wenn dafür aus den im Revisionsverfahren vorgetragenen oder beantragten Gründen tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte bestehen.

3

Bei Zurückweisung der Revision hat der Unterliegende die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; daneben sind der Nebenklägerin die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

4

Das Revisionsgericht kann die Rechtsfolgen der Vorinstanz nur insoweit aufheben oder ändern, als sich aus den vorgebrachten oder von der Generalbundesanwaltschaft geltend gemachten Gründen Mängel in der Entscheidung ergeben.

Vorinstanzen

vorgehend LG Verden, 23. Mai 2022, Az: 2 Ks 1/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Diepholz vom 26. Januar 2021.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi