Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Unterlassene Belehrung der Nebenklägerin über das Zeugnisverweigerungsrecht
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Streitpunkt war, ob die Nebenklägerin über ein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren war; dies verneint das Gericht, da keine verwandtschaftliche Beziehung nach § 1592 BGB vorliegt. Eine Gewährung eines Härteausgleichs wegen früherer Geldstrafe war nicht geboten.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen; Verfahrensrügen als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass die Verwandtschaft nach den Vorschriften des BGB besteht; Art. 51 EGBGB verweist insoweit auf das BGB.
Ist die gesetzliche Voraussetzung der Verwandtschaft (z.B. Vaterschaft nach § 1592 BGB) nicht gegeben, besteht keine Belehrungspflicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Verfahrensrügen, die auf nachträglich erhobene Behauptungen zur Verwandtschaft gestützt sind, sind unbegründet, wenn die Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht vorliegen.
Ein Härteausgleich wegen einer früheren Geldstrafe ist nur geboten, wenn die Gesamtschau eine unbillige Härte ergibt; liegt dies nicht vor, ist ein solcher Ausgleich nicht veranlasst.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 25. März 2021, Az: JKI KLs 652 Js 61587/19 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 2021 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern, Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzverschaffens jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete auf Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Die Verfahrensrügen, die sich auf die erst nach Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erfolgte Behauptung der leiblichen Vaterschaft des Angeklagten beziehen, sind jedenfalls unbegründet. Der Nebenklägerin stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, über das sie zu belehren gewesen wäre. Soweit die Strafprozessordnung an die Verwandtschaft rechtliche Folgen knüpft, finden gemäß Art. 51 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verwandtschaft Anwendung. Die Voraussetzungen des § 1592 BGB liegen hier nicht vor.
2. Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom 22. Juni 2020 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17) Seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.
| Schneider | Feilcke | von Schmettau | |||
| König | Fritsche |