Revision verworfen: Keine generelle Strafmilderung bei knapp unter Schutzalter stehenden Opfern
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam ein; der BGH verwirft sie als unbegründet. Streitgegenstand war, ob das Alter der 13-jährigen Geschädigten (knapp unter §176 Abs.1 StGB) zwingend strafmildernd zu berücksichtigen sei. Der Senat erklärt, dass eine Annäherung an die Schutzaltersgrenze mildernd wirken kann, sie aber keinen losgelöst regelmäßig anzuwendenden bestimmenden Milderungsgrund bildet. Eine Entscheidung über Fälle wenige Tage vor Erreichen der Grenze bleibt offen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Potsdam als unbegründet verworfen; Kosten- und Auslagentragung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Annäherung des Opfers an die Schutzaltersgrenze kann bei der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden.
Die Annäherung an die Schutzaltersgrenze begründet keinen bestimmenden Milderungsgrund i.S.v. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der unabhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig zu beachten ist.
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, in jedem Fall strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Tatopfer knapp unter der gesetzlichen Schutzaltersgrenze liegt.
Ob bei Taten wenige Tage vor Erreichen der Schutzaltersgrenze eine abweichende strafzumessungsrechtliche Bewertung vorzunehmen ist, bleibt offen und bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 16. Dezember 2022, Az: 24 KLs 9/22
vorgehend LG Potsdam, 6. März 2024, Az: 22 KLs 7/23 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. März 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht von Rechts wegen nicht verpflichtet, das mit jeweils 13 Jahren knapp unter der Schutzaltersgrenze des § 176 Abs. 1 StGB liegende Alter der Geschädigten strafmildernd zu berücksichtigen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass es zugunsten des Täters gewertet werden darf, wenn das Alter des Missbrauchsopfers sich der Schutzaltersgrenze annähert (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2009 – 5 StR 189/09, NStZ-RR 2009, 307, 308; vom 12. Dezember 2019 – 3 StR 401/19, Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 ‒ 6 StR 542/21, Rn. 5); um einen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der losgelöst von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig strafmildernd berücksichtigt werden muss, handelt es sich aber nicht (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1610). Ob anderes in Fällen gilt, in denen die Tat wenige Tage vor Erreichen der Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 ‒ 5 StR 381/14), bedarf keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Bartel Feilcke Tiemann
Fritsche Arnoldi