Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügte, sein Vorbringen sei bei der Verwerfung der auf die Sachrüge gestützten Revision nicht berücksichtigt worden und bat um weitere Vortragsermöglichung. Der BGH behandelt die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 356a StPO und verwirft sie. Die Rüge ist unzulässig, weil der Zugang des Senatsbeschlusses nicht hinreichend angegeben wurde; zudem ist sie unbegründet, da kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder offenkundiges Versagen des Pflichtverteidigers vorliegt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss über die Verwerfung der Revision als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur zulässig, wenn der Rügeführende den Zeitpunkt des Zugangs der angefochtenen Entscheidung mitteilt, von dem die einwöchige Frist zu laufen beginnt.
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn dargetan wird, dass das Gericht Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliche Vorbringen des Verurteilten übergangen hat, sodass das rechtliche Gehör verletzt ist.
Eine umfassende Überprüfung der Sachrüge durch den Senat kann ausreichen; es bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Erörterung jeder einzelnen Einwendung in den Gründen, sofern keine Übergehung oder Verwertung ungehörter Vorbringen feststellbar ist.
Die bloße Angabe fehlenden Vertrauens in den Pflichtverteidiger bzw. pauschale Vorwürfe (z. B. Unterlassen von Besuchen, vermeintlich falscher Revisionsantrag) begründen nicht ohne weitere Anhaltspunkte ein offenkundiges Versagen des Verteidigers, das eine Zurückverweisung zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers rechtfertigen würde.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. November 2024, Az: 6 StR 417/24, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 26. März 2024, Az: 13 KLs 253 Js 24083/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. November 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 13. November 2024 hat der Senat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 12. Dezember 2024, mit der er geltend macht, dass sein Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei, und mit der er die Möglichkeit weiteren Vortrags erreichen möchte.
1. Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu behandeln, denn als Beschwerde gegen die Senatsentscheidung wäre die Eingabe nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO schon nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 452/20; zur Gegenvorstellung BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 3 StR 318/19). Die Anhörungsrüge hat jedoch keinen Erfolg.
a) Sie ist bereits unzulässig. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der Entscheidung des Senats Kenntnis erlangt hat. Diese Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts ist jedoch erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15). Da dem Verurteilten seinen Angaben zufolge der Senatsbeschluss am 4. Dezember 2024 zugegangen sein soll, versteht sich die Wahrung der Wochenfrist (§ 356a Satz 2 StPO) durch die am 16. Dezember 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangene Eingabe vom 12. Dezember 2024 auch nicht von selbst.
b) Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat das Urteil auf die Sachrüge umfassend überprüft und bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch dessen Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise sein rechtliches Gehör verletzt. Einer ausdrücklichen Erörterung der von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände in den Gründen des Beschlusses bedurfte es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, JR 2015, 92, 93 Rn. 14 ff. mwN).
c) Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verurteilten bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines „offenkundigen Mangels“ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 10. Oktober 2002 – 38830/97 – Czekalla/Portugal Tz. 59 ff. und vom 22. März 2007 – 59519/00 – Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133), aufgrund dessen sich der Senat veranlasst sehen musste, die Sache zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben und anschließend gegebenenfalls im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision weiteren Vortrag zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2024 – 1 StR 165/24, Rn. 4 f.; vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17). Der Vortrag des Verurteilten, zu seinem Verteidiger kein „Vertrauen“ zu haben, weil dieser ihn nicht besucht und zudem einen „falschen“, auf „Verdunkelung“ gerichteten Revisionsantrag gestellt habe, ließ nicht auf ein offenkundiges Versagen des Pflichtverteidigers schließen, der die Revisionsbegründung frist- und formgerecht angebracht und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt hat.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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