Revision verworfen: Keine Zweifel an uneingeschränkter Schuldfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein. Zentral war die Frage, ob das Tatgericht seine Feststellung zur vollen Schuldfähigkeit hinreichend getroffen hat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass missverständlich formulierte Passagen dem Gesamtzusammenhang nach keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit begründen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth als unbegründet verworfen; keine Zweifel an uneingeschränkter Schuldfähigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision gegen ein Strafurteil ist als unbegründet zu verwerfen, wenn der Bundesgerichtshof keine Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung und keine für die Entscheidung maßgeblichen Mängel der Tatsachenfeststellung feststellt.
Missverständlich formulierte Wendungen in den Urteilsgründen begründen nicht ohne Weiteres die Annahme, das Tatgericht habe sich nicht abschließend zur Schuldfähigkeit geäußert; maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang der Begründung.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Feststellungen werden vom Revisionsgericht nur auf offensichtliche Widersprüche, unauflösbare Lücken oder sonstige Rechtsfehler überprüft.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 26. März 2024, Az: 13 KLs 253 Js 24083/23
nachgehend BGH, 8. Januar 2025, Az: 6 StR 417/24, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Trotz einzelner missverständlich anmutender Wendungen entnimmt der Senat den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang, dass die Strafkammer nach abgeschlossener Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit hegte.
Bartel Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi