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BGH·6 StR 417/22·18.04.2023

Revision zu Einziehung: Gesamtschuldnerische Haftung für Wertersatz in BtM-Sache

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG verurteilte die Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ordnete Einziehung von Wertersatz an. Die Revision des G. führt zu einer Änderung des Einziehungsentscheids: G. und Mitangeklagter D. haften gesamtschuldnerisch für 12.000 Euro. Die übrigen Revisionen werden verworfen; Verfahrensrügen gegen eine Durchsuchung sind unbegründet, da kein Widerspruch in der Hauptverhandlung erfolgte.

Ausgang: Revision des G. hinsichtlich Einziehung teilweise stattgegeben (Gesamtschuldnerische Haftung für 12.000 €); übrige Revisionen der Angeklagten verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einziehung von Wertersatz kann die Haftung mehrerer Beteiligter als Gesamtschuldner angeordnet werden, wenn der einzuziehende Betrag aus einem gemeinsam verwerteten Erlös stammt und ein Beteiligter hiervon Tatlohn erhalten hat.

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§ 354 Abs. 1 StPO findet entsprechende Anwendung, um eine Einziehungsentscheidung nach Prüfung durch das Revisionsgericht zu ergänzen, wenn dies durch die Feststellungen geboten ist.

3

Nach § 357 Satz 1 StPO kann das Revisionsgericht die Entscheidung auch auf mitbetroffene Mitangeklagte erstrecken, wenn diese in gleicher Weise von der festgestellten Rechtsverletzung betroffen sind.

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Eine Verfahrensrüge, die sich gegen die Verwertung durchsuchungsbedingt erlangter Beweismittel richtet, ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer im Hauptverfahren keinen Widerspruch gegen die Verwendung dieser Beweise erhoben hat.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 357 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bückeburg, 11. April 2022, Az: 4 KLs 11/21

nachgehend BGH, 12. Juli 2023, Az: 6 StR 417/22, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. April 2022 im Einziehungsaus-spruch, auch soweit es den Mitangeklagten D. Y. betrifft, dahin geändert, dass diese Angeklagten in Höhe von 12.000 Euro als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revisionen der Angeklagten O. Y. und S. werden als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (O. Y. ), wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (G. ) und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S. ) jeweils zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten G. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie – wie die Revisionen der Angeklagten O. Y. und S. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die von dem Angeklagten O. Y. zum Schuldspruch erhobene Verfahrensrüge versagt. Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt, ist die Rüge mangels eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung gegen die Erhebung der durch die beanstandete Durchsuchungsmaßnahme gesicherten Beweise und deren Verwertung jedenfalls unbegründet.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung führt zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten G. in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

4

Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte mit dem Mitangeklagten D. Y. für die Einziehung von Wertersatz gesamtschuldnerisch haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 6 StR 96/20). Der Tatlohn des Angeklagten G. in Höhe von 12.000 Euro stammt nach den getroffenen Feststellungen aus dem vom Mitangeklagten D. Y. vereinnahmten Verkaufserlös aus der Drogenernte in Höhe von 187.900 Euro.

5

Der Senat erstreckt die Entscheidung auf den insoweit nicht mehr revidierenden Mitangeklagten D. Y. (§ 357 Satz 1 StPO), weil er in gleicher Weise von der Gesetzesverletzung betroffen ist.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche