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BGH·6 StR 416/25·05.02.2026

Revision verworfen – Klarstellung der Urteilsformel zur Zuordnung von Gesamtstrafen

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Regensburg als unbegründet verworfen und die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch präzisiert. Zur Klarstellung wurde angegeben, welchen Taten die jeweiligen Gesamtstrafen zuzuordnen sind. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Senat beruft sich auf seine ständige Rechtsprechung zur Gestaltung der Urteilsformel bei mehreren Gesamtstrafen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Urteilsformel zur Zuordnung der Gesamtstrafen klargestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden zwei Gesamtstrafen festgestellt, muss die Urteilsformel erkennen lassen, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist.

2

Fehlt diese Zuordnung in der Urteilserklärung, kann der Revisionsgerichtshof die Urteilsformel zur Beseitigung der Unklarheit in der Revisionsentscheidung klarstellend ändern.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, sofern der Angeklagte keine durchgreifenden Rechtsfehler in Tat- oder Rechtswürdigung substantiiert darlegt.

4

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Regensburg, 15. April 2025, Az: 7 KLs 708 Js 35673/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 2025 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erpressung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 2. Juni 2022 (8 Ds 132 Js 94004/19) nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Regensburg vom 27. Juli 2023 (3 Ns 132 Js 94004/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, versuchter Erpressung in zwei Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Sind zwei Gesamtstrafen zu verhängen, ist die Urteilsformel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 – 4 StR 337/21; vom 11. Juni 2008 – 2 StR 13/08). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.

Bartel Fritsche von Schmettau

Arnoldi Dietsch