Revisionsrechtliche Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB; der BGH gab der Revision insoweit statt und hob den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Das Landgericht hatte Sucht, symptomatischen Tatzusammenhang und Gefährlichkeit bejaht, die Begründung der voraussichtlichen Behandlungswahrscheinlichkeit ist jedoch nicht hinreichend belegt. Der Senat verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt voraus, dass eine Suchtkrankheit, ein symptomatischer Zusammenhang der Tat mit der Sucht, eine Gefährlichkeit für künftige Straftaten sowie eine hinreichende Aussicht auf therapeutischen Erfolg festgestellt sind.
Die voraussichtliche Behandlungswahrscheinlichkeit im Sinne von § 64 Satz 2 StGB muss beweiswürdigend tragfähig dargelegt werden; es sind konkrete Umstände zur Erfolgsprognose und zu möglichen therapeutischen Alternativen zu erörtern.
Erzwungene Abstinenz in Untersuchungshaft schließt die Annahme einer dauerhaften Beeinträchtigung durch Sucht nicht ohne weiteres aus, ist aber bei der Bewertung der Dauerhaftigkeit und der Prognose zu berücksichtigen.
Fehlen tragfähige oder widerspruchsfreie Feststellungen zur Behandlungswahrscheinlichkeit, hat das Revisionsgericht den Maßregelausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung, ggf. unter erneuter Einholung eines sachverständigen Gutachtens (§ 246a Abs. 1 S. 2 StPO), zurückzuverweisen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 18. April 2024, Az: 96 KLs 27/23
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. April 2024, soweit es den Angeklagten A. betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Anordnung der Maßregel wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Gunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf den Maßregelauspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Das Landgericht hat sachverständig beraten das Vorliegen eines Hangs bejaht. Bei dem Angeklagten sei eine Kokainabhängigkeit zu diagnostizieren, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- und der Leistungsfähigkeit eingetreten sei und bis heute fortdauere. Wegen der erheblichen „Entzugssyndrome“ habe er teilweise das Haus für mehrere Tage nicht verlassen und Ende 2022 wegen seiner konsumbedingten Unzuverlässigkeit seine Arbeitsstelle verloren. Seit dem Beginn des Konsums von „Crack“ im Sommer 2022 habe er bei einer Körperlänge von 1,81 Metern 20 Kilogramm Körpergewicht verloren und nur noch 56,5 Kilogramm gewogen. Der Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung stehe die Abstinenz während der Untersuchungshaft nicht entgegen, weil diese erzwungen und durch die erschwerten Beschaffungsmöglichkeiten bedingt sei. Die Tat sei auch überwiegend auf diesen Hang zurückzuführen, denn sie habe ausschließlich der Beschaffung finanzieller Mittel für den Erwerb von Kokain gedient. Aufgrund der finanziellen Situation des unbehandelten Angeklagten sei die Gefahr vergleichbarer Straftaten als hoch einzuordnen. Ferner bestünden überwiegende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg. Der Angeklagte sei therapiemotiviert, habe schon früher den Kontakt zur Suchtberatung gesucht, sei auch ohne Schulabschluss arbeitsfähig und verfüge aufgrund der Beziehung zu seiner Partnerin über einen „unterstützenden Empfangsraum“.
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Das Landgericht hat zwar den Hang, den symptomatischen Zusammenhang und die Gefährlichkeitsprognose tragfähig bejaht. Der voraussichtliche Behandlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB ist aber beweiswürdigend nicht hinreichend belegt. Mit Blick auf die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu den bereits eingetretenen Folgen der Substanzkonsumstörung fehlt es insbesondere an einer Erörterung, ob der Angeklagte in der Erprobungsphase einer Therapie zur Vorbereitung der Wiedereingliederung durch Gewährung von Lockerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden könnte (vgl.BT-Drucks. 20/5913, S. 71; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 6 StR 531/23; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 81 mwN).
3. Der Senat hebt die den Maßregelausspruch betreffenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
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