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BGH·6 StR 413/23·05.11.2024

Festsetzung des Gegenstandswerts im Revisions-Adhäsionsverfahren auf 5.000 €

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der anwaltliche Beistand der Adhäsionsklägerin beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit im Revisionsadhäsionsverfahren. Der BGH setzt den Gegenstandswert auf 5.000 € fest, entsprechend dem zuerkannten Schmerzensgeld. Zinsen und deklaratorische Feststellungen bleiben unberücksichtigt, da sie wirtschaftlich mit der Hauptforderung identisch sind. Künftige Ersatzfeststellungen waren nicht Gegenstand der Revision.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für den anwaltlichen Beistand im Revisionsadhäsionsverfahren auf 5.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für Adhäsionsanträge bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen.

2

Im Rechtsmittelverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem Antrag des Rechtsmittelführers (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG) und ist durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt (§ 47 Abs. 2 GKG).

3

Nebenforderungen (z. B. Zinsen) sowie Feststellungsanträge, die wirtschaftlich identisch mit der Hauptforderung sind, bleiben bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz.

4

Begehrte Feststellungen über künftige Ersatzpflichten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, sind bei der Gegenstandswertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Verden, 31. März 2023, Az: 3 KLs 10/22

Tenor

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des anwaltlichen Beistands der Adhäsionsklägerin L. im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt, an die Adhäsionsklägerin L. Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2023 zu zahlen. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Im Übrigen hatte das Landgericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen, insbesondere im Hinblick auf die von der Adhäsionsklägerin begehrte Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ansprüche aus den abgeurteilten Taten zu ersetzen. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der anwaltliche Beistand der Adhäsionsklägerin nunmehr beantragt, den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).

2

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).

3

Danach beläuft sich der Gegenstandswert hier auf 5.000 Euro. Er ergibt sich aus dem der Adhäsionsklägerin L. in dieser Höhe zuerkannten Schmerzensgeld. Die von ihr begehrte Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus den abgeurteilten Taten war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die der Adhäsionsklägerin zuerkannten Zinsen bleiben als Nebenforderung ebenso außer Ansatz wie der Ausspruch über die Feststellung, wonach die Hauptforderung auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen ist; insoweit besteht wirtschaftliche Identität mit dem auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22 mwN).

Dr. Tiemann