Themis
Anmelden
BGH·6 StR 413/22·28.06.2023

Revision verworfen: Strafzumessung bei versuchtem Mord und Beamtenrechtsfolgen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und mehrerer gefährlicher Körperverletzungen ein. Zentral war, ob das Landgericht bei der Strafzumessung unzulässig auf die Einwirkung auf "beide" Geschädigte abstellte und ob es die beamtenrechtlichen Folgewirkungen seiner Verurteilung zu erörtern hatte. Der BGH verwirft die Revision trotz verfahrensrechtlicher Bedenken, weil die Gesamtstrafe angesichts der Tatausführung angemessen bleibt; die Kostenentscheidung trifft den Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine dem Angeklagten nachteilige wertende Annahme, er habe auf "beide" Geschädigte eingewirkt, ist nicht zulässig, wenn für die Tat an der anderen Geschädigten eine gesonderte Strafe verhängt wurde und den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass hierdurch beim erstgenannten Opfer straferschwerende Folgen entstanden sind.

2

Bei der Strafzumessung sind die kraft gesetzlicher Vorschriften mit Rechtskraft der Verurteilung eintretenden beamtenrechtlichen Folgen (z. B. Verlust von Ansprüchen wie Altersgeld) zu berücksichtigen; diese Folgen sind vom Gericht erkennbar zu erörtern.

3

Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB ist nicht verletzt, wenn das Gericht Art und Ausmaß der erlittenen Verletzungen sowie die zu erwartenden dauerhaften Folgen (z. B. Narben, lebenslange Beeinträchtigung) als Umstände zur Bestimmung der Schwere der Tat bewertet.

4

Offensichtliche oder formelle Mängel in Teilwürdigen der Strafzumessung gefährden den Bestand des Strafausspruchs nicht, wenn die verhängte Einzel- und Gesamtstrafe nach Gesamtwürdigung der Tatumstände und Auswirkungen als angemessen erscheint.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. November 2022, Az: 6 StR 413/22, Beschluss

vorgehend LG Neubrandenburg, 17. Mai 2022, Az: 23 Ks 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Mai 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen beabsichtigte der seit mehr als 30 Jahren als Kriminalbeamter tätige Angeklagte, seine Bekannte S. E. zu töten, weil er die Vaterschaft eines gemeinsamen Kindes nicht anerkennen und das Bekanntwerden einer von ihm vorgenommenen Manipulation eines Vaterschaftstests verhindern wollte. Zu diesem Zweck suchte er sie in ihrer Wohnung auf. Nachdem sie die Wohnungstür geöffnet hatte, überschüttete er sie mit Brennspiritus, den er mit einem Streichholz in Brand setzte. S. E. konnte zwar gerettet werden, erlitt aber schwerste Brandverletzungen. Außerdem verletzte der Angeklagte ihre zufällig anwesende Mutter H. E. lebensgefährlich, indem er sie kraftvoll zu Boden schlug.

3

2. Die Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

4

a) Der Strafausspruch erweist sich nicht in jeder Hinsicht als rechtsfehlerfrei.

5

Auf rechtliche Bedenken stößt zum einen die den Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung für die Tat zum Nachteil von S. E. belastende Wertung, auf „beide“ Geschädigte eingewirkt zu haben. Denn für die zum Nachteil von H. E. begangene Tat hat das Landgericht eine gesonderte Strafe verhängt, und den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass S. E. gerade wegen der Einwirkung auf ihre Mutter (psychische) Folgen erlitten hat, die straferschwerend berücksichtigt werden könnten.

6

Zum anderen hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Beamter, insbesondere seinen Anspruch auf Altersgeld gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 – 5 StR 348/21 jeweils mwN).

7

Demgegenüber hat das Landgericht nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, indem es strafschärfend berücksichtigt hat, dass S. E. „durch die erlittenen Brandverletzungen ihr Leben lang gezeichnet“ sein und „ein große(s) Narbenbild“ zurückbehalten wird. Diese Erwägungen, die das Ausmaß der Verletzungen und die Schwere der Tatfolgen betreffen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

8

b) Die aufgezeigten Mängel gefährden den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil die verhängten Strafen und die Gesamtstrafe entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Art der Tatausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, angemessen sind.

SanderTiemannArnoldi
Feilckevon Schmettau