Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung von Bewährungsauflagenzahlungen (30 Tage)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte materielle Rechtsfehler gegen das Urteil des Landgerichts Verden, insbesondere die fehlende Berücksichtigung von auf eine Bewährungsauflage geleisteten Zahlungen. Der BGH gab der Revision insoweit statt und ergänzte das Urteil dahingehend, dass die erbrachten 2.500 € unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse mit 30 Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind. Die übrige Revision wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Anrechnung von 2.500 € Bewährungsauflagezahlungen mit 30 Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Erbrachte Zahlungen zur Erfüllung einer Bewährungsauflage sind bei Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur pauschal zu berücksichtigen, sondern können nach § 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 S. 2 StGB durch Anrechnung auf die Vollstreckungsdauer ausgeglichen werden.
Fehlt im Urteil die gebotene Anrechnung erbrachter Bewährungsauflagen-Zahlungen, kann der Revisionssenat die ergänzende Entscheidung hierüber nach § 354 Abs. 1 StPO nachholen und die Anrechnung feststellen.
Der Umfang der auf die Strafvollstreckung anzurechnenden Dauer ist unter Berücksichtigung der betragsbezogenen Umstände, insbesondere der Einkommensverhältnisse des Verurteilten, zu bemessen.
Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht zwingend die Entlastung von den Kosten des Rechtsmittels; die Auferlegung der gesamten Kosten auf den Beschwerdeführer ist möglich, wenn dies nicht unbillig wäre (§ 473 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 8. Oktober 2025, Az: 4 KLs 4/25
vorgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 6 StR 452/24, Beschluss
vorgehend LG Verden, 8. März 2024, Az: 10 KLs 12/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. Oktober 2025 dahin ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts Verden (Aller) – 2 KLs 611 Js 29687/19 (24/20) – vom 2. Mai 2023 erteilten Bewährungsauflage mit 30 Tagen auf die Strafe angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Verden hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. März 2024 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Mai 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hatte es eine Einziehungs- und eine Kompensationsentscheidung getroffen.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 hat der Senat das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, das Urteil im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren ‒ nach Ergänzung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 300 Euro als Gesamtschuldner haftet ‒ im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Mai 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil nur insoweit, als ein Ausgleich für den in Erfüllung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrag unterblieben ist.
a) Die Strafkammer hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Mai 2023 gemäß § 55 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Auf die in jenem Verfahren erteilte Bewährungsauflage hat der Angeklagte ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.500 Euro geleistet. Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Zumessung der Gesamtstrafe nur allgemein zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung ist vielmehr gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 – 2 StR 43/01; vom 12. Juli 2002 – 2 StR 200/02; vom 17. September 2013 – 1 StR 489/13, StV 2014, 481; vom 2. September 2015 – 2 StR 31/15; vom 28. Februar 2023 – 2 StR 492/22).
b) Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und rechnet die erbrachten Zahlungen in Höhe von 2.500 Euro unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten und zum Ausschluss jeglicher Beschwer mit 30 Tagen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe an.
2. Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
VRi'inBGH Dr. Bartelist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. von Schmettau Arnoldi von Schmettau Dietsch Schuster