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BGH·6 StR 41/20·21.04.2020

Eilvorlage an den EuGH zur Auslegung von Art.27 Abs.2 und 3 EAW-Rahmenbeschluss wegen Überhaft

StrafrechtInternationales StrafrechtAuslieferungs-/Übergabeverfahren (Europäischer Haftbefehl)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat des BGH hat dem EuGH eine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung von Art.27 Abs.2 und 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vorgelegt und beantragt, das Verfahren dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art.107 EuGHVfO zu unterwerfen. Die Dringlichkeit stützt sich auf andauernde Untersuchungshaft und eine gleichzeitige Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe (Überhaft), wodurch das Ergebnis der Vorlage unmittelbare Auswirkungen auf Freiheitssicherung und Vollstreckung haben kann. Bei entgegenstehender Auslegung würde ein Vollstreckungshindernis vorliegen und eine Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls sowie Löschung der Überhaft erforderlich sein.

Ausgang: Senat beantragt beim EuGH, die vorgelegte Auslegungsfrage dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, wegen besonderer Dringlichkeit infolge andauernder Untersuchungshaft und Überhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterwerfung einer Vorlage an das Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art.107 EuGHVfO ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung der Vorlagefrage unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf Freiheitsentzug oder -beschränkung hat.

2

Bei Fragen zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (insb. Art.27 Abs.2 und 3) ist die Dringlichkeit der Vorabentscheidung insbesondere dann zu bejahen, wenn ein fortbestehender Untersuchungshaftbefehl die Vollstreckung oder Lockerungen einer Freiheitsstrafe beeinflusst.

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Ergibt die Vorabentscheidung, entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts, ein Vollstreckungshindernis, sind nationale Anordnungen der Untersuchungshaft aufzuheben und etwaige Überhaftereinigungen zu löschen.

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Bei der Beurteilung der Dringlichkeit sind die Empfehlungen des EuGH zur Vorlagepraxis und die dort genannten Kriterien für Fälle mit Freiheitsfolgen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ Art. 107 EuGHVfO§ Art. 267 AEUV§ Art. 267 Abs. 4 AEUV

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. April 2020, Az: 6 StR 41/20, Beschluss

vorgehend LG Braunschweig, 16. Dezember 2019, Az: 1 KLs 71/19

nachgehend BGH, 4. November 2020, Az: 6 StR 41/20, Beschluss

Tenor

Beim Europäischen Gerichtshof wird beantragt, das mit Senatsbeschluss von heute gestellte Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012 (ABl. L 265, S. 1, EuGHVfO), zuletzt geändert am 26. November 2019 (ABl. L 316, S. 103), zu unterwerfen.

Gründe

1

1. Der Senat hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung (ABl. L 81 vom 27. März 2009, S. 24) gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen Beschluss von heute wird Bezug genommen.

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2. Die Vorlagefrage betrifft den Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, mithin einen Bereich, der von Titel V des Dritten Teils des AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfasst ist.

3

3. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem:

4

Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Braunschweig vom 5. November 2018 befand sich der Angeklagte in gegenständlicher Sache vom 23. Juli 2019 bis 11. Februar 2020 in Untersuchungshaft in Deutschland. Seit dem 12. Februar 2020 wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll weiter vollstreckt. Der für das gegenständliche Verfahren ergangene Untersuchungshaftbefehl besteht daneben fort. Es ist Überhaft notiert. Am 7. Juni 2020 werden zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt sein. Zu diesem Zeitpunkt ist eine gerichtliche Entscheidung darüber zu treffen, ob die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei dieser Prüfung kann auch die Tatsache des fortbestehenden Untersuchungshaftbefehls entscheidungserheblich sein und einer Aussetzung entgegenstehen. Setzt das Gericht jedoch die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung aus, wird die im gegenständlichen Verfahren angeordnete Untersuchungshaft weiter vollstreckt.

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Darüber hinaus kann die Fortdauer des Untersuchungshaftbefehls auch bei der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Urteil des Amtsgerichts Niebüll zur Einschränkung von Lockerungen des Vollzugs führen. Es liegt somit zumindest ein dem in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannten Fall des Freiheitsentzugs vergleichbarer Fall vor, jedenfalls aber ein Fall der Freiheitsbeschränkung (vgl. Nr. 36 der Empfehlungen des Europäischen Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen ABl. C 380 vom 8. November 2019, S. 1). Von der Entscheidung der Vorlagefrage hängt ab, ob der Untersuchungshaftbefehl zu Recht besteht. Würde die Vorlagefrage vom Gerichtshof - entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats - verneint, so läge ein Vollstreckungshindernis vor, womit der Untersuchungshaftbefehl aufzuheben und die Überhaft zu löschen wäre. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 107 EuGHVfO erfordert.

SanderKönigFritsche
Schneidervon Schmettau