Revision: Verfolgung des Besitzes von Cannabis nach §154a StPO eingestellt, Schuldspruch geändert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen bewaffneten Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln ein. Der BGH nahm mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des Besitzes von Cannabis nach §154a StPO von der Strafverfolgung aus und änderte den Schuldspruch entsprechend. Die übrige Revision wurde verworfen; der Strafausspruch blieb hiervon unberührt, da die Strafe aus dem Strafrahmen des §30a Abs.2 Nr.2 BtMG abgeleitet wurde.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Besitz von Cannabis von Strafverfolgung ausgenommen und Schuldspruch entsprechend geändert; sonstige Revision verworfen, Strafausspruch unverändert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a Abs.1 Satz1 Nr.1, Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts kann zur Aussonderung eines Tatvorwurfs aus der Strafverfolgung und damit zur Änderung des Schuldspruchs nach §354 Abs.1 StPO führen.
Die Aussonderung eines Tatvorwurfs nach §154a StPO berührt den Strafausspruch nicht, wenn das Tatgericht die Strafe aus dem Strafrahmen eines anderen maßgeblichen Delikts ableitet und tateinheitlich verwirklichte weitere Delikte nicht strafschärfend berücksichtigt wurden.
Bei der Revisionsprüfung sind Verfolgungsbeschränkungen zu berücksichtigen; eine Erfolgsaussicht der Revision hinsichtlich der ausgesonderten Tat entfällt, wenn diese von der Verfolgung ausgenommen wurde.
Eine Änderung des Schuldspruchs ist vorzunehmen, wenn durch prozessökonomische Verfolgungsbeschränkungen Tatvorwürfe entfallen, ohne dass es einer erneuten Strafzumessung bedarf, sofern die verbleibenden Feststellungen und die Strafrahmenwahl bestehen bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 2. April 2025, Az: 22 KLs 13/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. April 2025 wird
a) der Vorwurf des Besitzes von Cannabis von der Strafverfolgung ausgenommen, und
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt ‒ nach Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ‒ zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus prozessökonomischen Gründen nimmt der Senat die Verfolgung des Vorwurfs des Besitzes von Cannabis mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zur Folge.
Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs lassen den Strafausspruch unberührt. Denn das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entnommen und eine tateinheitliche Verwirklichung weiterer Straftatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt.
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Wenske | Arnoldi |