Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen auf 22.577 € herabgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und weiterer Straftaten verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen als unbegründet, ändert jedoch den Einziehungsausspruch. Die Einziehung wurde von 39.152 € auf 22.577 € reduziert, weil für zum Eigenkonsum verwendete Betäubungsmittel keine Einziehung als Tatertrag möglich ist; sichergestellte Geldbeträge sind anzurechnen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung der Taterträge auf 22.577 € reduziert
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c bzw. §§ 74, 74c StGB kommt nicht in Betracht, soweit es sich um Tatobjekte handelt, an denen im Inland kein Eigentum erworben werden kann (z. B. zum Eigenkonsum verwendete Betäubungsmittel).
Bei der Bemessung des einzuziehenden Betrags sind sichergestellte Geldbeträge anzurechnen, soweit der Verurteilte auf deren Herausgabe verzichtet hat.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Einziehungsbetrag im Rahmen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung abändern, wenn sich die Rechtslage entsprechend darlegt.
§ 265 StPO steht einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen konnte, sodass eine Sachentscheidung zulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 2. Juni 2023, Az: 5 KLs 5/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.577 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit zwei Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.152 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld-, Straf- und Maßregelausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Einziehungsausspruch nicht in vollem Umfang Bestand.Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Hinsichtlich der zum Eigenkonsum verwendeten Betäubungsmittel kommt eine Einziehung [des Wertes von Taterträgen] nicht in Betracht. Da es sich bei den Betäubungsmitteln um Tatobjekte handelt und an ihnen im Inland kein Eigentum erworben werden kann, ist eine Einziehungsmöglichkeit weder nach §§ 73, 73c StGB noch nach §§ 74, 74c StGB eröffnet (...). Der Wert des Erlangten beläuft sich demnach auf 28.702 Euro (bei Zugrundelegung des im Urteil ausgewiesenen, für den Angeklagten rechnerisch günstigeren Betrags hinsichtlich des im Oktober erzielten Verkaufspreises für Methamphetamin) abzüglich der sichergestellten Geldsumme in Höhe von 6.125 Euro, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat.“
Dem schließt sich der Senat an und entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
| Sander | Tiemann | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |